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mit Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 des Gesetzes unter Androhung einer Geldstrafe im
Versäumnisfalle (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes) aufzufordern, binnen 14 Tagen eine Ver-
mögenserklärung abzugeben. Gleichzeitig ist der Erklärungspflichtige auf § 20 Abs. 3 der
Ausf. Best. und § 38 Abs. 2 des Gesetzes aufmerksam zu machen und aufzufordern, die
Gründe anzugeben, die seine Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen. Auf 8 16 Abs. 2
der Ausf. Best. ist hinzuweisen.
II Diese Aufforderung an den Erklärungspflichtigen, die der Anlage J entsprechend nach—
zubilden ist, hat gegen Zustellungsnachweis zu erfolgen.
III Die im S§ 38 Abs. 1, 2 des Gesetzes vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen und
prozentuale Zuschläge) können neben einander zur Anwendung gebracht werden.
s11.
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verhängung der im § 38 Abs. 1 des
Gesetzes (§ 20 Abs. 1 bis 3 der Ausf. Best.) erwähnten Geldstrafen bemißt sich im Hinblick
auf § 63 des Gesetzes nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Reichsstrafprozeßordnung. Art. 81 des Einkommensteuergesetzes und § 90 der Vollzugs-
vorschriften hierzu finden entsprechende Anwendung.
II Die im § 38 Abs. 2 des Gesetzes (§ 20 Abs. 5 der Ausf. Best.) erwähnten
Zuschläge von 5 bis 10 vom Hundert des geschuldeten Wehrbeitrags werden durch das
Rentamt festgesetzt. Art. 31 Abs. IV des Einkommensteuergesetzes und § 48 Abs. II bis V
der Vollzugsvorschriften hierzu finden entsprechende Anwendung.
III Die festgesetzten Geldstrafen fließen in die Staatskasse (§64 des Gesetzes). Die
festgesetzten Zuschläge dagegen sind zugleich mit den Wehrbeiträgen, aus denen sie
berechnet wurden, an die Reichskasse abzuführen und in der gleichen Weise wie diese zu
verrechnen.
3. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen durch das Rentamt.
8 12.
1! Das Rentamt hat nach § 39 des Gesetzes und § 21 der Ausführungsbestimmungen
zunächst die Angaben in der Vermögenserklärung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
und unter Benützung aller ihm zugebote stehenden amtlichen Behelfe, der Steuererklärungen
für das Jahr 1914, endlich der Überweisungen und Mitteilungen anderer Rentämter und
Veranlagungsbehörden zu prüfen.
II Für jene Beitragspflichtigen, bei denen die vorliegenden Prüfungsbehelfe keinen ver-
lässigen Schluß auf die Höhe des Vermögens gestatten, sind die erforderlichen Erkundigungen
gewissenhaft und mit Umsicht unter entsprechender Anwendung der den Veranlagungsbehörden