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d. die Veranlagung des gebundenen Grundbesitzes zur Ersatzabgabe nach § 95 des
Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 (RBl. S. 639),
e. die Gutachten der Sachverständigen.
15.
1 Für die Einschätzung von Grundstücken wird unter Hinweisung auf die
§§ 16, 17 des Gesetzes und auf die §§ 22 bis 36 der Ausführungsbestimmungen auf
folgende Gesichtspunkte besonders aufmerksam gemacht.
II Entgegen der allgemeinen Regel, daß bei der Feststellung des Vermögens der gemeine
Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) zugrunde zu legen ist, gilt für Grundstücke, die dauernd
land= und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken, sowie für Grundstücke, die Wohn-
zwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung
und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, die Ausnahme, daß
bei ihnen der Ertragswert zugrunde zu legen ist.
III Als Ertrag, dessen Fünfundzwanzigfaches als Ertragswert für die Besteuerung maß-
gebend ist, gilt aber nicht der steuerbare Reinertrag, wie er der Berechnung der Landessteuern
zugrunde gelegt wird. Er unterscheidet sich von diesem in folgenden wesentlichen Punkten:
1. Die Betriebsgebäude und die Betriebsmittel sind bei der Vermögens-
feststellung mitzuberücksichtigen, während sie bei der Ertragsermittelung nach den
Landessteuergesetzen außer Betracht zu bleiben haben.
2. Es ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer bei
gemeinüblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt
einer Reihe von Jahren erzielen kann. Eine Berechnung des Ertragswerts nach
dem wirklichen Reinertrage findet also nicht statt. Das Verfahren wird sich daher auch
— vorbehaltlich der Ausscheidung des Anschlags für die eigene Arbeit — den Schätzungen
anschließen können, die beim Vollzuge des Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden sind,
soferne sich diese Schätzungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als brauchbare und
verlässige Behelfe erwiesen haben. Hierbei haben alle objektiven Schätzungselemente, wie
Umfang und Ertragsfähigkeit der Grundstücke, ihre Lage zum Hauptanwesen, die allgemeine
Verkehrslage, die Absatzmöglichkeit u. dergl. Berücksichtigung zu finden. Dagegen haben
alle persönlichen Momente auszuscheiden, z. B. insbesondere hervorragende Tüchtigkeit
oder Untüchtigkeit des Wirtschafters, reichliches Vorhandensein oder Mangel an flüssigen
Betriebsmitteln; ferner haben unberücksichtigt zu bleiben alle mehr zufälligen oder v er-
gehenden Einflüsse, wie außerordentlich günstige oder ungünstige Witterungsverhältnisse,
anormale Preissteigerungen oder Preisstürze.