Nr. 69. 895
III Die weiteren Ausschußmitglieder nach Art. 41 des Einkommensteuergesetzes sind in
allen Fällen beizuziehen.
17 Die Steuerausschüsse sind auf die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständigen
nach Art. 47 Abs. I des Einkommensteuergesetzes aufmerksam zu machen.
8 22.
1 Die Verhandlungen über die Veranlagung des Wehrbeitrags und über die hierbei zur
Erörterung gelangenden Verhältnisse des Wehrbeitragspflichtigen sind streng vertraulicher
Natur (88 46, 62 des Gesetzes).
II Die Mitglieder der Steuerausschüsse, der Berufungskommissionen und der Ober-
berufungskommission sind hierüber zu belehren.
ä23.
Wird die Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Rentamt im Verwaltungswege,
d. h. von Amtswegen, berichtigt (8§ 63 Abs. II der Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.), so ist
auch die Veranlagung zum Wehrbeitrag entsprechend zu berichtigen (§ 45 Abs. 4 der Ausf.Best.).
8 24.
1 Ist das im § 46 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verfahren einzuleiten, so sind
die Verhandlungen — für jeden Steuerfall gesondert — durch die vorgesetzte Regierungs-
finanzkammer dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen, das die Entscheidung des
Reichskanzlers (Reichsschatzamts) einholen wird. «
IIJngleicherWeisehabendieRentämterundRegicrungsfinanzkammerninjenenFällen
des § 11 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes und des § 52 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
zu verfahren, in denen die Entscheidung des Bundesrats herbeizuführen ist. Mit dem gut-
achtlichen Antrage der Regierungsfinanzkammern sind auch die Verhandlungen vorzulegen,
die aus Anlaß des Vollzugs des Reichsstempelgesetzes (Nr. 1 der Tarif-Nr. 1) zu einer
Befreiung der dort bezeichneten Wertpapiere der inländischen Gesellschaften von der Stempel-
abgabe geführt haben.
III. Veranlagungs= und Fefststellungsbescheid, Erhebung und Beitreibung
des Wehrbeitrags.
1. Veranlagungs= und Feststellungsbescheid.
8 25.
1 Der festgestellte Betrag des Vermögens und des Einkommens der Beitragspflichtigen
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