Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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ist nach näherer Vorschrift des § 54 Abs. 2 bis 5 der Ausführungsbestimmungen in die 
Wehrbeitragsliste einzutragen. 
I! Auf Grund dieses Eintrags wird der Wehrbeitrag vom Rentamt berechnet. 
Ul Dem Beitragspflichtigen ist sodann ein Veranlagungsbescheid nach Anleitung des 
Musters 5 zu § 55 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen. 
IV Den zur Abgabe einer Vermögenserklärung Verpflichteten (§§ 10, 36 Abs. 1 des Ge- 
setzes), die gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes freizustellen sind, ist ein Feststellungs- 
bescheid nach Anleitung des Musters 6 zu § 56 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 
zu erteilen. 
Beide Bescheide haben eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung, 
über die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate, sowie darüber 
zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll 
beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber, daß in der 
Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuerausschusses an- 
gefochten wird. 
VI Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, in denen bei 
der Feststellung des Vermögens von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist. 
VII Die Veranlagungs= und die Feststellungsbescheide sind kosten= und gebührenfrei 
(§ 66 des Gesetzes und § 77 der Ausf.Best.). Besteht Anlaß zur Auferlegung von 
Kosten des Ermittelungsverfahrens, so ist nach § 19 dieser Vorschriften zu verfahren. 
8 26. 
! Die Urschriften des Veranlagungs= und des Feststellungsbescheids sind zu den 
rentamtlichen Akten zu nehmen. 
II Den Beteiligten sind Abschriften der Bescheide unter Beobachtung der Vorschriften 
des § 49 des Gesetzes und des § 57 der Ausführungsbestimmungen in einem verschlossenen 
Umschlage durch die Post unter Erholung eines Zustellungsnachweises zustellen zu lassen. 
Der Eingang der Postzustellungsurkunden ist sorgfältig zu überwachen; sie sind zu den 
rentamtlichen Wehrbeitragsakten zu nehmen. 
§ 27. 
Für Personen, denen weder ein Veranlagungs= noch ein Feststellungsbescheid zuzustellen 
ist (§47 Abs. 1 des Gesetzes), ist nach Maßgabe des § 58 der Ausführungsbestimmungen 
Vormerkung zu machen.
	        
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