Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 69. 897 
2. Sollstellung und Erhebung des Wehrbeitrags. 
§ 28. 
1 Gleichzeitig mit der Erteilung des Veranlagungsbescheids hat das Rentamt den fest- 
gesetzten Wehrbeitrag im Sollbuche zu Soll zu stellen (§ 59 der Ausf.Best.). 
II! Die Führung des für die Erhebung aller drei Teilbeträge des Wehr- 
beitrags bestimmten Sollbuchs bemißt sich nach den Vorschriften im § 60 der Aus- 
führungsbestimmungen und nach dem diesem 8§ beigegebenen Muster 7. Die Führung des 
für je ein Rechnungsjahr bestimmten Einnahmebuchs richtet sich nach § 62 
der Ausführungsbestimmungen und nach dem diesem § beigegebenen Muster 8. 
8 29. 
Die Quittungen über freiwillige Beiträge und Vorauszahlungen auf noch nicht 
veranlagte Wehrbeiträge werden von zwei Beamten des Rentamts unterzeichnet, die vom 
Amtsvorstand oder vom Kassaabteilungsvorstande zu bestimmen sind. 
II Die freiwilligen und vorausbezahlten Wehrbeiträge sind nach Vorschrift der §§ 63, 
64, 65 der Ausführungsbestimmungen zu vereinnahmen. 
3. Einziehung und Stundung des Wehrbeitrags. 
8 30. 
1 Für die Einziehung des Wehrbeitrags sind die Vorschriften über die Einhebung und 
Beitreibung der Staatsgefälle maßgebend, vorbehaltlich jedoch der Vorschrift im § 53 des 
Gesetzes, wonach die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des Beitrags- 
pflichtigen nicht zulässig ist. · 
UDUrchdieEinlegungeinesRechtsmittelswirddieEinhebungdesveranlagtenWehr- 
beitrags nicht aufgehalten (8 50 des Gesetzes); soweit jedoch das Rechtsmittelverfahren 
voraussichtlich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung des Wehrbeitrags führen wird, kann 
Stundung oder eine andere als die gesetzliche Teilzahlung auf Antrag bewilligt werden 
(§ 66 der Ausf. Best.). » 
IIIZurBewilliguugvonStundungenundTeilzahlungenindenebengenanntenFällen, 
sowie in den Fällen, in denen die sofortige Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetzlichen 
Zahlungsfristen mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden sein würde, 
sind, falls die Bewilligung sich auf nicht mehr als 6 Monate und auf Beträge von nicht 
mehr als 500 M erstreckt, die Rentämter, außerdem die Regierungsfinanzkammern zuständig. 
Im übrigen gelten die Vorschriften des 8 66 der Ausführungsbestimmungen. 
IV Die Zurücknahme einer erteilten Stundungsbewilligung (§ 52 Abs. 3 des Gesetzes) 
erfolgt durch die Stelle oder Behörde, die die Bewilligung erteilt hat. Werden dem Rentamt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.