Nr. 69. 897
2. Sollstellung und Erhebung des Wehrbeitrags.
§ 28.
1 Gleichzeitig mit der Erteilung des Veranlagungsbescheids hat das Rentamt den fest-
gesetzten Wehrbeitrag im Sollbuche zu Soll zu stellen (§ 59 der Ausf.Best.).
II! Die Führung des für die Erhebung aller drei Teilbeträge des Wehr-
beitrags bestimmten Sollbuchs bemißt sich nach den Vorschriften im § 60 der Aus-
führungsbestimmungen und nach dem diesem 8§ beigegebenen Muster 7. Die Führung des
für je ein Rechnungsjahr bestimmten Einnahmebuchs richtet sich nach § 62
der Ausführungsbestimmungen und nach dem diesem § beigegebenen Muster 8.
8 29.
Die Quittungen über freiwillige Beiträge und Vorauszahlungen auf noch nicht
veranlagte Wehrbeiträge werden von zwei Beamten des Rentamts unterzeichnet, die vom
Amtsvorstand oder vom Kassaabteilungsvorstande zu bestimmen sind.
II Die freiwilligen und vorausbezahlten Wehrbeiträge sind nach Vorschrift der §§ 63,
64, 65 der Ausführungsbestimmungen zu vereinnahmen.
3. Einziehung und Stundung des Wehrbeitrags.
8 30.
1 Für die Einziehung des Wehrbeitrags sind die Vorschriften über die Einhebung und
Beitreibung der Staatsgefälle maßgebend, vorbehaltlich jedoch der Vorschrift im § 53 des
Gesetzes, wonach die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des Beitrags-
pflichtigen nicht zulässig ist. ·
UDUrchdieEinlegungeinesRechtsmittelswirddieEinhebungdesveranlagtenWehr-
beitrags nicht aufgehalten (8 50 des Gesetzes); soweit jedoch das Rechtsmittelverfahren
voraussichtlich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung des Wehrbeitrags führen wird, kann
Stundung oder eine andere als die gesetzliche Teilzahlung auf Antrag bewilligt werden
(§ 66 der Ausf. Best.). »
IIIZurBewilliguugvonStundungenundTeilzahlungenindenebengenanntenFällen,
sowie in den Fällen, in denen die sofortige Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetzlichen
Zahlungsfristen mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden sein würde,
sind, falls die Bewilligung sich auf nicht mehr als 6 Monate und auf Beträge von nicht
mehr als 500 M erstreckt, die Rentämter, außerdem die Regierungsfinanzkammern zuständig.
Im übrigen gelten die Vorschriften des 8 66 der Ausführungsbestimmungen.
IV Die Zurücknahme einer erteilten Stundungsbewilligung (§ 52 Abs. 3 des Gesetzes)
erfolgt durch die Stelle oder Behörde, die die Bewilligung erteilt hat. Werden dem Rentamt