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Gründe bekannt, die die Zurücknahme einer von der Regierungsfinanzkammer bewilligten
Stundung rechtfertigen, so hat das Rentamt der Regierungsfinanzkammer hiervon alsbald
Anzeige zu erstatten.
4. Niederschlagung von Wehrbeiträgen.
31.
Zur Niederschlagung von Wehrbeiträgen wegen Uneinbringlichkeit sind nur die Re-
gierungsfinanzkammern zuständig. Die Voraussetzungen und die formelle Behandlung richten
sich nach § 71 der Ausführungsbestimmungen.
8 32.
1 Beim Vollzuge der §§ 67, 68 der Ausführungsbestimmungen ist zu beachten, daß
in Bayern die Rentämter zugleich Veranlagungsbehörden und Hebestellen sind.
II Verlegt ein Beitragspflichtiger seinen Wohnsitz innerhalb Bayerns, so ist eine
Uberweisung des Wehrbeitrags an das Rentamt des neuen Wohnorts zu unterlassen und das
Rentamt des bisherigen Wohnorts hat den Wehrbeitrag einzuziehen.
III Zahlungen, die der Beitragspflichtige an das Rentamt des neuen Wohnorts zu machen
wünscht, sind von ihm entgegenzunehmen und an das Rentamt der Veranlagung einzusenden.
IV. Rechtsmittelverfahren, Erstattungen.
1. Rechtsmittelverfahren.
8 33.
1 Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid ist die Berufung an die Be-
rufungskommission, gegen den Bescheid der Bernfungskommission die Beschwerde an die
Oberberufungskommission zulässig.
II Gegen die Festsetzung oder Abweisung einer beantragten Ermäßigung des Wehrbeitrags
(§ 31 Abs. 4, § 33 Abs. 2 des Gesetzes, § 47 der Ausführungsbestimmungen) ist der Einspruch
nach Art. 70 Abs II bis V des Einkommensteuergesetzes, gegen die Nachveranlagung des Wehr-
beitrags (§ 54 Satz 2 des Gesetzes) der Einspruch nach Art. 72 Abs. V, 70 Abs. II bis V
des Einkommensteuergesetzes zulässig.
II! Die Rechtsmittel werden nach den Art. 49 bis 64, 85 bis 87, 91, 92 des Einkommen=
stenergesetzes mit dem Abmaße weiter behandelt, daß zufolge der Sondervorschrift im § 48
Abs. 3 des Gesetzes die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn keine oder eine
falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt ist.