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IV Wegen der Durchführung der durch das Rechtsmittelverfahren veranlaßten Anderungen
des Wehrbeitrags in den Wehrbeitragslisten und in den Sollbüchern wird auf § 74 der
Ausführungsbestimmungen verwiesen.
2. Erstattung.
8 34.
1 Zu viel bezahlte Beträge sind im Falle des § 33 Abs. V dieser Vorschriften von Amts-
wegen zu erstatten. Das Gleiche hat nach § 72 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu
geschehen, wenn die Berechnung oder Erhebung des Wehrbeitrags auf einem offenbaren Versehen
beruht und die Uberzahlung mindestens fünf Mark beträgt, ferner wenn die Erstattung durch
ein Ermäßigungs-, Berichtigungs= oder Nachveranlagungsverfahren veranlaßt ist (§ 74 der
Ausf. Best.). Im übrigen bedürfen Erstattungen der Genehmigung der Regierungsfinanz-
kammer.
Eine Verzinsung nach § 50 Satz 2 des Gesetzes und § 73 der Ausführungsbestim-
mungen tritt nur ein, wenn auf Grund einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren
erstattet wird.
III Erstattete Wehrbeiträge sind durch die Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen
(ogl. auch § 39 Abs. II dieser Vorschriften).
V. Kassenbücher.
§ 35.
! Die im § 60 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Feststellungs-
bescheinigung auf dem Titelblatte des Sollbuchs erfolgt durch den Rentamts= oder Kassen-
abteilungsvorstand. "
I1 Gelegentlich der im § 38 dieser Vorschriften erwähnten örtlichen Wehrbeitragsprüfung
hat der von der Regierungsfinanzkammer abgeordnete Kommissär die Feststellungsbescheinigung
nach revisorischer Prüfung als richtig zu bestätigen und hiervon auf dem Titelblatte den
Vermerk: „Geprüft und festgesetzt auf .. . .. mit Namensunterschrift zu machen.
VI. Verrechnung und Ablieferung.
1. Führung des Einnahmebuchs.
8 36.
Die eingezahlten Wehrbeiträge werden nach Eingang im Einnahmebuch verbucht, das
nach Muster 8 zu § 62 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu führen ist.