Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 69. 899 
IV Wegen der Durchführung der durch das Rechtsmittelverfahren veranlaßten Anderungen 
des Wehrbeitrags in den Wehrbeitragslisten und in den Sollbüchern wird auf § 74 der 
Ausführungsbestimmungen verwiesen. 
2. Erstattung. 
8 34. 
1 Zu viel bezahlte Beträge sind im Falle des § 33 Abs. V dieser Vorschriften von Amts- 
wegen zu erstatten. Das Gleiche hat nach § 72 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu 
geschehen, wenn die Berechnung oder Erhebung des Wehrbeitrags auf einem offenbaren Versehen 
beruht und die Uberzahlung mindestens fünf Mark beträgt, ferner wenn die Erstattung durch 
ein Ermäßigungs-, Berichtigungs= oder Nachveranlagungsverfahren veranlaßt ist (§ 74 der 
Ausf. Best.). Im übrigen bedürfen Erstattungen der Genehmigung der Regierungsfinanz- 
kammer. 
Eine Verzinsung nach § 50 Satz 2 des Gesetzes und § 73 der Ausführungsbestim- 
mungen tritt nur ein, wenn auf Grund einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren 
erstattet wird. 
III Erstattete Wehrbeiträge sind durch die Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen 
(ogl. auch § 39 Abs. II dieser Vorschriften). 
V. Kassenbücher. 
§ 35. 
! Die im § 60 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Feststellungs- 
bescheinigung auf dem Titelblatte des Sollbuchs erfolgt durch den Rentamts= oder Kassen- 
abteilungsvorstand. " 
I1 Gelegentlich der im § 38 dieser Vorschriften erwähnten örtlichen Wehrbeitragsprüfung 
hat der von der Regierungsfinanzkammer abgeordnete Kommissär die Feststellungsbescheinigung 
nach revisorischer Prüfung als richtig zu bestätigen und hiervon auf dem Titelblatte den 
Vermerk: „Geprüft und festgesetzt auf .. . .. mit Namensunterschrift zu machen. 
VI. Verrechnung und Ablieferung. 
1. Führung des Einnahmebuchs. 
8 36. 
Die eingezahlten Wehrbeiträge werden nach Eingang im Einnahmebuch verbucht, das 
nach Muster 8 zu § 62 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu führen ist.
	        
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