Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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2. Abschluß des Einnahmebuchs; Erstellung von Übersichten; Abrechnung und Ablieferung. 
37. 
! Das Einnahmebuch ist am letzten Werktag eines jeden Monats abzuschließen. 
II Auf Grund dieses Abschlusses haben die Rentämter eine Ubersicht über die Isteinnahme 
. an Wehrbeiträgen des Monats nach dem anliegenden Muster II an die vorgesetzte Regierung, 
Kammer der Finanzen, einzusenden. Die Regierungsfinanzkammern stellen auf Grund der 
rentamtlichen Übersichten eine Übersicht nach gleichem Muster für den Regierungsbezirk her 
w (Muster 10 der Ausf. Best.). In den Ubersichten der Rentämter nach Anlage III dieser 
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Vorschriften und der Regierungsfinanzkammern (Muster 11 der Ausf. Best.) für die Monate 
Juni, September, Dezember und März ist auch der Gesamtbetrag der bis dahin seit Beginn 
des Rechnungsjahrs angefallenen Einnahmen an Wehrbeiträgen auszuweisen. 
II! Als Termin für die Vorlage der rentamtlichen Übersichten an die Regierungsfinanz- 
kammern wird der 4. des jeweils folgenden Monats bestimmt. 
IV Außerdem haben die Rentämter für jedes Reichs-Rechnungsjahr bis 15. Oktober des 
folgenden Rechnungsjahrs schließliche Einnahmeübersichten nach dem für die Vierteljahrs- 
übersichten vorgeschriebenen Muster an die Regierungsfinanzkammern einzusenden. Diese haben 
die rentamtlichen ÜUbersichten in einer Ubersicht zusammenzustellen. Ein Exemplar dieser 
Übersicht ist der Kreiskasse mitzuteilen. 
. Zum Vollzuge des § 83 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen wird angeordnet, daß 
die im Abs. II bezeichneten Ubersichten der Regierungsfinanzkammern bis jeweils zum 8. 
der dort genannten Monate, und die im Abs. IV bezeichneten Ubersichten bis zum 20. Oktober 
jeden Jahres dem Staatsministerium der Finanzen in doppelter Fertigung 
vorzulegen sind, das die Ubersichten zu einer das Gesamtergebnis für das Königreich nach- 
weisenden Hauptübersicht vereinigen und diese an das Kaiserliche Zoll= und Steuer- 
rechnungsbureau einsenden wird. 
VI Für den Monat August 1914 haben die Rentämter nach der Anlage IV bis zum 
4. September 1914 Nachweisungen an die Regierungsfinanzkammern und diese nach Muster 12 
der Ausführungsbestimmungen Nachweisungen bis zum 8. September 1914 dem Staats- 
ministerium der Finanzen einzusenden. 
vII Die Abrechnung der Rentämter mit den Kreiskassen, die Abrechnung der Kreiskassen 
mit der Zentralstaatskasse und die Abrechnung der letztgenannten Kasse mit der Reichshauptkasse 
hat nach § 81 der Ausführungsbestimmungen monatlich zu erfolgen. 
VIII! Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis- 
kassen in den allgemeinen Kassenbüchern. 
1. Für die Restnachweisung ist das Muster 9 zu den Ausf. Best. zu benützen.
	        
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