Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nach— 
zahlung der Steuer für frühere Jahre frei. Diese Befreiung können auch die Erben eines 
Beitragspflichtigen sowie diejenigen Personen in Anspruch nehmen, die wegen geringen Vermögens 
oder Einkommens keinen Wehrbeitrag zu entrichten haben. 
Strafbestimmungen. 
Wer als Beitragspflichtiger oder als Vertreter eines Beitragspflichtigen wissentlich der 
Veranlagungsbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver— 
kürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen 
Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags bestraft. In solchen Fällen kann neben der Geldstrafe 
auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen und unvoll- 
ständigen Angaben in der Absicht, den Wehrbeitrag zu hinterziehen, gemacht worden sind, und 
wenn der gefährdete Betrag nicht weniger als 10 vom Hundert des geschuldeten Wehrbeitrags, 
mindestens aber 300 ausmacht, oder wenn der Beitragspflichtige Vermögen vom Inland 
ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Veranlagungsbehörde zu ver- 
heimlichen. Bei einer Beitragsgefährdung dieser Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die 
Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen ist. 
„den 1913. 
R. NRentamr. 
(Siegel.)
	        
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