Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 71. 923 
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen 
(Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso kann in den beiden ersten 
Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen. 
11. 
1 Abweichend von 8 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden, wenn 
sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle findet S§ 13 
Abs. I Anwendung. 1 
II Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während des ganzen 
Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorgsam gegen Frost- 
einwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr zum Gasbehälter frostsicher 
und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle nach dem Entwickler hat, und 
wenn die Entwicklergrube dicht ist. 
§ 12. 
1 Abweichend von den §§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische Zwecke (z. B. 
zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung in Arbeitsräumen 
aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem besonderen Raume aus örtlichen oder 
technischen Gründen untunlich ist und nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden: 
1. Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und 
ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Auf- 
stellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die Gas- 
ausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten Menge Kalziumkarbid oder 
bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gas- 
menge aufnehmen können. Werden Sicherheitsrohre angebracht, so müssen sie 
ins Freie geführt werden; ihre Ausmündungsstellen müssen dem § 8 ent- 
sprechen. 
2. Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fach- 
männisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom Staats- 
ministerium des Innern für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Uber- 
einstimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amt- 
liche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen nachzuweisen, mit denen das 
Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist. 
3. Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 Kubikmeter 
Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in keinem Raume auf- 
gestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der größten Beanspruchung der 
Entwickler stündlich zu vergasende Kilogramm Kalziumkarbid ein Luftraum von
	        
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