Nr. 71. 931
8 35. . Besondere
1 Für das Zuständigkeitsgebiet der Bergpolizei (Berggesetz Art. 253, GVBl. 1910 S. 815) essimmungen
tritt beim Vollzuge der Verordnung an Stelle der Distriktspolizeibehörde die Berginspektion, Bergbau.
an die Stelle der Regierung, Kammer des Innern, das Oberbergamt und an die Stelle des
Staatsministeriums des Innern das Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Außern.
Die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern zur Zulassung der Typen (8 12 Abs. I
Nr. 2, § 14 Abs. I Nr. 2, § 26 Abs. I Nr. 4 u. 5) bleibt unberührt.
I! Die Befugnis der Bergbehörden, zur Sicherheit der ihnen unterstehenden Betriebe
weitergehende Anordnungen, namentlich über Menge und Art der Lagerung von Kalzium-
karbid zu treffen, wird durch die Verordnung nicht berührt.
8 36. übergangs-=
1 Bei Azetylenanlagen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen bestimmungen.
und den bisherigen Vorschriften entsprechen, können, solange sie nicht wesentlich verändert
werden, neue Anforderungen auf Grund dieser Verordnung nur gestellt werden, wenn solche
zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit der mit der Be-
dienung betrauten Personen oder der Allgemeinheit erforderlich oder ohne unverhältnismäßige
Aufwendungen ausführbar sind.
I1 Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben in Kraft.
III Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren Bestimmungen
gebaut und angelegt worden sind, sind nicht zu beanstanden.
8 37. Vollzugs-
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Bestimmungen zum Vollzuge dieser vorschriften.
Verordnung zu erlassen.
8 38. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft. Die Verordnung vom der
15. Oktober 1905 (GVBl. S. 611) tritt gleichzeitig außer Wirksamkeit. Verordnung.
München, den 14. Dezember 1913.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Soden#-Fraunhofen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Knözinger.