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Aulage zu 82
der Verordnung.
Technische Grundsätze für den Bau von TLzetylenanlagen.
I. Größe und Bauart der Azetylenapparate.
A. Entwickler.
1. Die Größe und Leistungsfähigkeit der Entwickler muß dem größten Stundenverbrauch
an Gas, der nach Maßgabe sämtlicher angeschlossener Verbrauchsstellen zu berechnen ist,
genügen.
Die Entwickler müssen so viel nutzbaren Wasserraum haben, daß bei ihrer größten
Beanspruchung auf jedes Kilogramm zu vergasenden Kalziumkarbids mindestens 10 Liter
Wasser entfallen. Bei der Herstellung von Azetylengas in Entwicklern, bei denen das
Wasser zum Kalziumkarbid fließt, bezieht sich vorstehende Bestimmung auf das Kühlwasser,
mit dem der Entwickler zu umgeben ist.
2. Die Entwickler müssen so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, ob genügend
Entwicklungs= oder Kühlwasser vorhanden ist. Im Bedarfsfalle muß Wasser nachgefüllt
werden können, ohne daß nennenswerte Mengen von Gas in die Atmosphäre treten.
3. Die Entwickler müssen so gebaut werden, daß die schädlichen Räume, in denen sich
vor der Entwicklung von Gas Luft befindet, auf das geringste Maß gebracht werden.
Bei Entwicklern mit mechanisch geregeltem Karbideinwurfe muß dieser derart beschaffen
sein, daß nicht plötzlich gesteigerte Mengen von Kalziumkarbid, die außer Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Apparate stehen, einfallen können. Entwickler, bei denen das Wasser
zum Kalziumkarbid fließt, müssen entweder so gebaut werden, daß das mit einem Male
zufließende Wasser den gesamten Karbidvorrat zur Vergasung bringt, oder daß das Ent-
wicklungswasser jeweils nur in einzelne Abteilungen (Vergasungskammern) eintreten kann,
und daß nach Beendigung der Vergasung die Vergasungskammern mit Wasser vollgeschwemmt
werden. Jede Vergasungskammer muß mindestens den doppelten Rauminhalt des darin
aufzuspeichernden Kalziumkarbids haben. Feststehende Apparate, insbesondere nach dem
Berührungssysteme, die so gebaut sind, daß der Gasbehälter zum Zwecke der Neubeschickung
des Entwicklers mit Kalziumkarbid oder Wasser oder zum Zwecke der Entfernung der
Rückstände mit der Atmosphäre in unmittelbare Verbindung tritt, sind unzulässig. Müssen
bei der Beschickung von Apparaten andere mit Gas gefüllte Räume geöffnet werden, so