Nr. 71. 935
des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in Verbindung mit Azetylen keine explosiven
Verbindungen bilden können.
D. Wasservorlage.
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder dergleichen „ist an
jeder Gebrauchsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erforderlich, die das Zurücktreten
von Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage wirksam verhindert und einen etwaigen
Flammenrückschlag unschädlich macht.
E. Rohrleitungen.
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen Verhältnis
zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genügendes Gefälle zu geben,
so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wird; an allen tiefsten Punkten müssen zu-
gängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. Als Material für Gasleitungen
darf nur Eisen verwendet werden. Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweg-
lichen Lampen, Kochapparaten, Schweißpistolen usw., bei Anlagen zur Beleuchtung von
Schaubuden, Karussels und dergleichen zum Auschluß des Apparats an die festverlegte Gas-
leitung und in den Fällen der §§ 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an Sicher-
heitsrohre zulässig. Die Schläuche müssen durch Drahtwicklung oder auf ähnliche Weise
verstärkt und durch Hähne in den festen Leitungen absperrbar sein. Für technische Zwecke
bedürfen die Schläuche keiner Drahtumwicklung. Zum Schutze gegen Abgleiten der Schlauch-
enden sind diese auf den Rohrstutzen durch geeignete Befestigungsmittel zu sichern. Für
Schweiß= und Lötbrenner sind solche nicht erforderlich. Die Leitungen müssen im übrigen
unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie Steinkohlengasleitungen nach den Regeln
des Deutschen Vereins von Gas= und Wasserfachmännern verlegt werden.
Kupferlegierungen sind für Hähne, Ventile und Verschraubungen zulässig, reines Kupfer
nur für Heizbrenner.
· F. Allgemeine Bestimmungen.
15. Die Beschickung der Entwickler mit Kalziumkarbid und Wasser muß so geregelt
sein, daß das Entwicklungs= oder Kühlwasser keine höhere Temperatur als 600 C annimmt.
16. Der innere Uberdruck eines Azetylenentwicklungsapparats darf in der Regel in
keinem Teile 500 Millimeter Wassersäule überschreiten; in besonderen Fällen können höhere
Drucke bis zu einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Verwendung des Gases
(3. B. zu technischen Zwecken) dies bedingt. Die besonderen Vorschriften der Eisenbahn-
Verkehrsordnung für eiserne Gefäße mit komprimiertem gelösten Azetylen werden hierdurch
nicht berührt.
164