Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 71. 935 
des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in Verbindung mit Azetylen keine explosiven 
Verbindungen bilden können. 
D. Wasservorlage. 
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder dergleichen „ist an 
jeder Gebrauchsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erforderlich, die das Zurücktreten 
von Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage wirksam verhindert und einen etwaigen 
Flammenrückschlag unschädlich macht. 
E. Rohrleitungen. 
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen Verhältnis 
zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genügendes Gefälle zu geben, 
so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wird; an allen tiefsten Punkten müssen zu- 
gängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. Als Material für Gasleitungen 
darf nur Eisen verwendet werden. Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweg- 
lichen Lampen, Kochapparaten, Schweißpistolen usw., bei Anlagen zur Beleuchtung von 
Schaubuden, Karussels und dergleichen zum Auschluß des Apparats an die festverlegte Gas- 
leitung und in den Fällen der §§ 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an Sicher- 
heitsrohre zulässig. Die Schläuche müssen durch Drahtwicklung oder auf ähnliche Weise 
verstärkt und durch Hähne in den festen Leitungen absperrbar sein. Für technische Zwecke 
bedürfen die Schläuche keiner Drahtumwicklung. Zum Schutze gegen Abgleiten der Schlauch- 
enden sind diese auf den Rohrstutzen durch geeignete Befestigungsmittel zu sichern. Für 
Schweiß= und Lötbrenner sind solche nicht erforderlich. Die Leitungen müssen im übrigen 
unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie Steinkohlengasleitungen nach den Regeln 
des Deutschen Vereins von Gas= und Wasserfachmännern verlegt werden. 
Kupferlegierungen sind für Hähne, Ventile und Verschraubungen zulässig, reines Kupfer 
nur für Heizbrenner. 
· F. Allgemeine Bestimmungen. 
15. Die Beschickung der Entwickler mit Kalziumkarbid und Wasser muß so geregelt 
sein, daß das Entwicklungs= oder Kühlwasser keine höhere Temperatur als 600 C annimmt. 
16. Der innere Uberdruck eines Azetylenentwicklungsapparats darf in der Regel in 
keinem Teile 500 Millimeter Wassersäule überschreiten; in besonderen Fällen können höhere 
Drucke bis zu einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Verwendung des Gases 
(3. B. zu technischen Zwecken) dies bedingt. Die besonderen Vorschriften der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung für eiserne Gefäße mit komprimiertem gelösten Azetylen werden hierdurch 
nicht berührt. 
164
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.