Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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VII. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, die von ihr 
zur Zulassung gemäß den 88 12, 14 und 26 Abs. I Nr. 4 und 5 der Verordnung 
empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben J mit fortlaufender 
Beizahl für solche Apparate, die gemäß S 12, unter dem Buchstaben A mit fortlaufender 
Beizahl für solche, die gemäß § 14 zugelassen werden sollen. Beagid= und ähnlichen Appa- 
raten sowie Azetylenfackeln werden fortlaufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichts- 
kommission führt ein Verzeichnis über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Appa- 
ratentyps übersendet die technische Aufsichtskommission den Landeszentralbehörden (in Bayern 
dem Staatsministerium des Innern) die Entscheidung unter Angabe der Typennummern 
sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebsvorschrift des geprüften 
Apparats. 
Anlage B. 
Gebührenordnung für die Untersuchungs- und Prüsstelle. 
I. Die Untersuchungs= und Prüsstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die 
ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: 
Gebührenbetrag 
1 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps (Ziffer II der Prufungs. 
ordnung) 20 
2. Für die technische Betriebsprüfung und sachmännische Begutachtung eines 
Apparatentyps . 
a) nach § 12 oder § 14 der Verordnung oder beider, sofern derselbe 
Typ in Aussicht genommen iiit 180 
b) nach § 26 Nr. 4 der Vererdunng, einschließlich der Prüfung 
der Patronen .. ...60 
c)nach§26Nr5 der Verordnung. 40 
3. Für die zusätzliche Prüfung einer weiteren Größe desselben Typs nach 
Ziffer III 2 der Prüfungsordnun 60 
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Aparats nach Ziffer 3 60 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlagge 20. 
II. Die Zusendung der Apparate an die untersuchungs- und Prüfstell sewie deren 
Aufstellung und Rücksendung erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
	        
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