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VII. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, die von ihr
zur Zulassung gemäß den 88 12, 14 und 26 Abs. I Nr. 4 und 5 der Verordnung
empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben J mit fortlaufender
Beizahl für solche Apparate, die gemäß S 12, unter dem Buchstaben A mit fortlaufender
Beizahl für solche, die gemäß § 14 zugelassen werden sollen. Beagid= und ähnlichen Appa-
raten sowie Azetylenfackeln werden fortlaufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichts-
kommission führt ein Verzeichnis über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Appa-
ratentyps übersendet die technische Aufsichtskommission den Landeszentralbehörden (in Bayern
dem Staatsministerium des Innern) die Entscheidung unter Angabe der Typennummern
sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebsvorschrift des geprüften
Apparats.
Anlage B.
Gebührenordnung für die Untersuchungs- und Prüsstelle.
I. Die Untersuchungs= und Prüsstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die
ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben:
Gebührenbetrag
1
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps (Ziffer II der Prufungs.
ordnung) 20
2. Für die technische Betriebsprüfung und sachmännische Begutachtung eines
Apparatentyps .
a) nach § 12 oder § 14 der Verordnung oder beider, sofern derselbe
Typ in Aussicht genommen iiit 180
b) nach § 26 Nr. 4 der Vererdunng, einschließlich der Prüfung
der Patronen .. ...60
c)nach§26Nr5 der Verordnung. 40
3. Für die zusätzliche Prüfung einer weiteren Größe desselben Typs nach
Ziffer III 2 der Prüfungsordnun 60
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Aparats nach Ziffer 3 60
5. Für die Prüfung einer Wasservorlagge 20.
II. Die Zusendung der Apparate an die untersuchungs- und Prüfstell sewie deren
Aufstellung und Rücksendung erfolgt auf Kosten des Antragstellers.