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6. Zu § 9. Durch Frostschutzmittel für den Tauchraum der Gasglocke und durch
die Betriebsweise der Apparate kann erreicht werden, daß die bei der Zersetzung des Kalzium-
karbids von dem Entwicklerwasser gebundene Wärme von einer bis zur andern Entwicklungs-
periode ausreicht, um das Einfrieren der Apparate zu verhindern. Treffen diese Voraus-
setzungen nicht unbedingt zu, so ist dafür zu sorgen, daß durch den Bau der Apparaten-
räume Frostschutz gewährt wird. Frostschutzmittel dem Entwicklerwasser zuzusetzen wird aus
wirtschaftlichen und technischen Gründen widerraten.
7. Zu § 10. Eine Offnung im Apparatenraum ist nur dann als „abgewendet"
von Türen oder Fenstern benachbarter Räume anzusehen (vgl. § 10 Abs. II), wenn sich
der Apparatenraum zwischen beiden befindet.
8. Zu § 11. Bei den im Freien aufgestellten, während des ganzen Jahres betriebenen
Grubenentwicklern muß der Gasbehälter unter allen Umständen frostfrei eingebaut werden,
es sei denn, daß die Wasserabschlüsse gegen Einfrieren gesichert werden (vgl. § 6 Abs. ).
Bei Frostwetter darf der Entwickler nicht entschlammt werden. Die Größe des Entwicklers
sollte vielmehr derart bemessen werden, daß der Apparat in der kalten Jahreszeit überhaupt
nicht entschlammt zu werden braucht.
9. Zu § 121. Die Bestimmungen dieses § sind neu. In Bayern waren bisher
zur Benutzung in Arbeitsräumen für technische Zwecke nur Apparate bis zu 2 kg Karbid-
füllung auf Grund der Ministerialbekanntmachung vom 29. Dezember 1906 zugelassen
(GVBl. 1907 S. 1). Nunmehr erhöht sich die zulässige Füllung bis auf 4 kg, aber nur
für typengeprüfte Apparate und als Ausnahme, nämlich für diejenigen Fälle, wo die Auf-
stellung in einem besonderen Raum aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist.
Allerdings soll im Interesse von Industrie und Gewerbe mit der Gewährung dieser Aus-
nahme nicht ängstlich vorgegangen werden. Als örtliche Gründe sind beispielsweise anzu-
erkennen: Uberschreitung der zulässigen Bebauung bei Errichtung eines besonderen Apparaten-
raums, erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen der §§ 8 und 10
über die einzuhaltenden Abstände von Feuerstellen und Licht, Erfordernis unverhältnismäßig
langer Rohrleitungen, zumal wenn diese durch andere Arbeitsräume geführt werden müssen
und dgl. Zu berücksichtigen sind ferner die besonderen Verhältnisse der großen Städte, in
denen oft ausgedehnte, mehrere Höfe umschließende Fabrikgebäude geschoßweise an Gewerbe-
treibende vermietet werden und die gemeinsamen Höfe der Zu= und Abfuhr der Güter,
der Aufstellung und Bewegung von Löschgeräten und anderer Gründe wegen nicht beengt
werden dürfen. Als technisch-wirtschaftliche Gründe sind beispielsweise Fälle zu berück-
sichtigen, in denen von der Azetylenschweißung nur gelegentlich Gebrauch gemacht wird, so
daß die höheren Anlage= und Wartungskosten einer getrennt aufzustellenden Anlage nicht
wirtschaftlich erscheinen. Wird die Erleichterung des § 12 vom Unternehmer angestrebt,