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einrichtungen innerhalb des Apparats, so kann häufig, wie vorerwähnt, der Übelstand ihres
Versagens nur durch Abheben der Glocke oder ähnliche Eingriffe behoben werden, auf deren
Gefährlichkeit bereits hingewiesen ist. Im übrigen sind bei Störungen die in den An—
weisungen über die Behandlung der Apparate enthaltenen Weisungen zu beachten.
14. Zu § 18. S. Nr. 1 Buchst. a letzten Absatz.
15. Zu § 23. Das Verbot des Betretens der Räume mit „Licht"“ ist wie im 8 (6
auszulegen, derart, daß das Betreten mit elektrischen Hand= oder Taschenlampen von dem
Verbot nicht betroffen wird.
16. Zu § 261. Es ist ausdrücklich zu bemerken, daß sich die Ausnahme des Abs. 1
Nr. 3 für tragbare Lampen und Laternen auf ihre Verwendung zu Beleuchtungszwecken
beschränkt. Solche Lampen können auch mehrflammig sein. Jede andere Verwendungsart
(etwa als Entwickler zu kleinen Schweißpistolen) macht solche Apparate anmeldepflichtig.
Ob ihnen für besondere Zwecke etwa auf Grund des 8 33 Ausnahmen zugebilligt werden
können, wird von den Umständen der Verwendung abhängen. Die Beschränkung der Aus-
nahme im § 26 Abs. I Nr. 3 auf Apparate mit einer Karbidfüllung von höchstens 2 kg
ist geblieben. Die bestimmt begrenzte Füllung bedingt eine Bauart des Entwicklers, die es
verhindert, daß Karbid nachgefüllt werden kann, ohne den Betrieb vollständig zu unterbrechen.
Soweit Verdrängungsapparate (§ 26 Nr. 4) mit langsam vergasenden Patronen zu anderen
als Beleuchtungszwecken benutzt werden, unterliegen sie der Verordnung im vollen Umfange.
Zu § 26 |l. S. Nr. 9 (Zu § 12b#3).
17. Zu § 28. S. Nr. 1.
18. Zu § 29. Als Polizeibehörden im Sinne des § 29 gelten auch die Orts-
polizeibehörden.
19. Zu § 31. Die Bestimmungen des § 31 Abs. II bezwecken die Aufsicht über
die Schaubuden-Beleuchtungsapparate zu vereinfachen. Liegt das Bedürfnis vor, Apparate
dieser Art mit einer höheren Füllung als 10 kg aufzustellen, so ist die Genehmigung der
nach § 33 zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung von Ajetylenfackeln auf
Jahrmärkten und dgl. ist zu prüfen, ob sie gemäß § 26 Nr. 5 zugelassen (an der Stem-
pelung kenntlich) sind, und ihre Aufstellung nur im Freien entsprechend den dortigen Be-
stimmungen zu gestatten.
20. Zu § 33. „Soveit nichts anderes bestimmt ist“ s. §§ 34 und 35, dann die
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern für die Zulassung der Typen § 12
Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. I Nr. 2, § 26 Abs. I Nr. 4 und 5; ferner Prüfungsordnung
(Anlage A der Verordnung).
München, den 18. Dezember 1913.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.