Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 14. 97 
sein sollte, an deren direkte männliche eheliche Nachkommen über und zwar ebenfalls nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. 
Die Gatten der Fideikommißerwerberinnen haben um die Allerhöchste Genehmigung 
nachzusuchen, daß sie und ihre Nachkommen den Namen Hirschberg ihrem Familiennamen 
beisetzen dürfen. 
Nach dem Aussterben der sämtlichen erbfolgeberechtigten Nachkommen der Stifter soll 
das Fideikommiß an die männliche eheliche Nachkommenschaft des K. Kämmerers und 
Ministerialrates Anton Freiherrn von Hirschberg, Bruders des Mitstifters, übergehen 
und zwar ebenfalls nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. 
Die gleiche Erbfolge soll eintreten, falls die Familie der Stifter ausstirbt, bevor ein 
Nachkomme der Stifter das Fideikommiß erworben hat. 
8 3. 
Besondere Bestimmungen. 
Auf Grund der §§ 5, 12 und 46 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde werfen 
die Stifter einen zum Fideikommisse gehörigen Fond aus im Betrage von vierhundert- 
tausend Mark — 400 000 —. — welcher bis zum Betrage von einer Million dreihundert- 
tausend Mark — 1300000 —& — nach Maßgabe der unten angegebenen Bestimmungen 
zu erhöhen ist. 
Derselbe ist bestimmt, als Wittum zu dienen für die Witwen der Fideikommißbesitzer 
auf die Dauer ihres Witwenstandes bis zu ihrer allenfallsigen Wiederverehelichung und soll 
zugleich den nachgeborenen Söhnen und Töchtern, das ist den nicht zur Fideikommiß- 
nachfolge gelangenden Kindern des Fideikommißbesitzers, auf Lebenszeit jährlich Unterhalts- 
beiträge gewähren. 
Die Witwe des Mitstifters hat mit Hinblick auf das ihr vorbehaltene Nutznießungs- 
recht, sowie die Kinder der Stifter haben mit Hinblick auf das ihnen gesetzlich zufallende 
Privatvermögen auf Unterhaltsbeiträge aus dem gedachten Fonde keinen Anspruch. 
Hat der Fond die normierte Höhe von 1300 000 J& erreicht und sind Witwen und 
Kinder, welche zum Bezuge von Unterhaltsbeiträgen berechtigt wären, nicht vorhanden, so 
hat insolange der Fideikommißinhaber die Zinsen des Fondes zu genießen. 
Im Ubrigen haben die Zinsen des Fondes zu einer Hälfte der Witwe des Fidei- 
kommißbesitzers, zur anderen Hälfte den nachgeborenen Söhnen und Töchtern desselben und 
zwar nach Kopfteilen auf Lebensdauer zuzukommen. 
Die Witwen haben jedoch dieses Bezugsrecht nur auf die Dauer ihres Witwenstandes 
und verlieren dasselbe im Falle ihrer Wiederverehelichung zu Gunsten etwa vorhandener
	        
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