Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 19. 109 
Hinter 8 21 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
S 21.n. pestkreditbrtefe. 
1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 K ausgestellt 
werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
IPostkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkredit- 
brief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbriefkonto mit Zahlkarte an 
das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die 
Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort 
und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene 
Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller 
ein Postscheckkonto, so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben 
Postscheckamt anzulegende Kreditbriefkonto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als 
Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
m. Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfangs-= 
berechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge seines Gut- 
habens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 
50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 —M. Mehr als 1000 M 
dürfen an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangs- 
bescheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem 
Auszahlungsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die hand- 
schriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung 
bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf 
ihn lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachzuweisen. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht 
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbriefkonto gutgeschriebenen Beträge in 
gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Post- 
kreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber. 
VI Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Uberweisung von 
einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (§ 9 der Pofstscheckordnung); 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefsfs 50 Pf.;
	        
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