Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 19. 111 
für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, 
für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. 
Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt 
werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, 
so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt an- 
zulegende Kreditbriefkonto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten 
Person unverzögert portofrei übersandt. Die Postverwaltung haftet jedoch nicht für die 
rechtzeitige Aushändigung des Postkreditbriefes. 
III Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfangs- 
berechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge seines Gut- 
habens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 
50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 —#k. Mehr als 1000 
dürfen an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangs- 
bescheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem 
Auszahlungsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die hand- 
schriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung 
bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postver- 
waltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf 
ihn lautende Postausweiskarte (§ 37, III Abs. 2) nachzuweisen. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur 
Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbriefkonto gutgeschriebenen Beträge in 
gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Post- 
kreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber. 
W Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Uberweisung von 
einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (§ 9 der Postscheckordnung); 
2 für die Ausfertigung des Postkreditbrifs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr vo . 58f8Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr voa 5 Pff. 
für je 100 .X oder Teile davon. 
Die Gebübren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit 
Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Uberweisung vom Postscheck- 
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