Contents : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

142  Das  öffentliche  Sachenrecht.

Die  ursprüngliche  genossenschaftliche  Auffassung  bleibt  nach
wie  vor  unmöglich.

Das  Subjekt,  welches  als  Rechtsträger  in  Betracht  käme,  ist
immer  noch  der  unmögliche  „jedermann“.

Die  tollen  zivilrechtlichen  Konstruktionen  von  servitutarischen
Rechten  dieses  jedermann  an  den  Grundstücken,  die  der  Staat
dafür  bereit  stellt,  und  die  dann  so  lange  dauern,  bis  es  dem  belasteten
  Staat  beliebt,  sie  nicht  mehr  bereit  zu  stellen,  sind  nicht
besser  geworden:  die  sogenannten  Gebrauchsrechte  haben  auch
kein  richtiges  Objekt.

Ihrem  Inhalt  nach  sind  sie  nach  wie  vor  nichts  anderes  als
Möglichkeiten,  sich  an  der  Sache  zu  betätigen,  ohne  etwas  wie  ein
Besitz  daran  und  ohne  Verfügungsmacht  darüber,  insofern  immer
noch  ganz  gleich  den  „Verstattungen“  des  alten  Polizeistaates.

Das  einzige  Neue  ist,  daß  diese  Möglichkeiten  jetzt  eine  gesicherte
  Rechtslage  erhalten  haben,  entsprechend  der  Hebung,  die
den  Lebensäußerungen  des  Menschen  im  neuen  Staat  überhaupt
zuteil  geworden  ist.  Es  gibt  jetzt  einen  gewissen  Kreis  solcher
Lebensäußerungen,  der  als  natürlich  und  selbstverständlich  angesehen
  wird  der  Art,  daß  auch  die  öffentliche  Gewalt  ihn  zu
achten  hat  und  in  ihn  eingreifen  darf  nur  in  der  Kraft  des
Gesetzes.  Was  dahin  gerechnet  wird,  bezeichnen  wir  als  die  dem
Menschen  im  Staate  zukommende  Freiheit.  Nun  ist  es  Tatsache,
daß  zu  dieser  Freiheit  auch  gerechnet  wird  die  bestimmungsgemäße
  Benutzung  der  Öffentlichen  Sachen,  welche  dem  Gemeingebrauch
  gewidmet  sind  und  so  lange  sie  das  sind.  Daran  knüpft
sich  dann  auch  der  besondere  Freiheitsschutz  des  Rechts-  und
Verfassungsstaates  1°,

Das  ist  das  Neue.  Nur  das.  Um  ein  subjektives  öffentliches
Recht  handelt  es  sich  nach  wie  vor  nicht.  Aber  aus  der  Eigenschaft
  des  Gemeingebrauchs  als  eines  Stückes  der  verfassungsmäßig
gewährleisteten  Freiheit  des  Menschen  im  Staate  ergeben  sich  jetzt
Folgerungen,  die  der  Polizeistaat  nicht  kannte  und  die  den  Gemeingebrauch

  zu  einem  rechtlich  wohlgesicherten  Vorteil  des  Einzelnen
erheben  !,

 

10  Vgl.  oben  Bd.  IS.  71  ff.  Die  auf  solche  Weise  den  Einzelnen  gesicherte
Leb@nsbetätigung  gehört  nicht  bloß  dem  Staatsbürger:  es  sind  „Menschenrechte".

Daher  die  Vergeblichkeit  der  Versuche,  den  Gemeingebrauch  genossenschaftlich
zu  beschränken;  vgl.  oben  Note  4.

1!  Sarwey,  Öf.R.  u.  Verw.R.Pfl.  S.  429  f.:  „wenn  jemand  von  der  Teilnahme

  an  den  Einrichtungen  des  menschlichen  Lebens,  die  allgemein  jeder  Person