Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 23. 
Als neuer 
121 
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Erfüllung der 
Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren Bezirke sie ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde 
III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen 
vorausgesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen Diensteintritt 
(§ 84) oder des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste (88 88 ff.) 
an solche Personen erforderlich. 
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der 
Ersatzbehörde III. Instanz angeordnet ist, sind vom Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter ab zur Anmeldung zur Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung 
vor den Ersatzbehörden (§ 26) verpflichtet. 
Die Regelung der- Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Personen 
erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der 
Aushebung sind sie nach Maßgabe des § 36,“ Abs. 2 unterworfen. 
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der 
Reichsangehörigkeit ist auf die. Wehrpflicht ohne Einfluß." 
N. u. St. A. G. § 25 Abs. 2. 
8 21a. 
Paragraph ist hinter § 21 einzufügen: 
„§8 21a. 
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine. 
Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, 
bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, 
zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, 
irrtümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Entlassung aus 
jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, 
sofern sie nicht auf ihren Antrag eingebürgert werden." 
§ 27. 
Die Überschrift sowie die Zisfern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut: 
1. 
㤠27. 
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
297
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.