Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 24. 129 
ortsverkehr zugelassenen Netze eine Grundgebühr von mehr als 60 K erhoben, 
so dürfen die nicht zum kostenfreien Verkehr nach Abs. 4 und 5 berechtigten 
Teilnehmer des Ortstelephonnetzes ohne Grundgebühr im Vororts= oder Nachbar- 
ortsverkehr ebenfalls gegen die Gebühr von 5 Pfennig für jede Verbindung 
sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie als 
Zuschlag zur Bauschgebühr jährlich den Betrag zu entrichten, um den die höchste 
der in Betracht kommenden Grundgebühren den Betrag von 60 K übersteigt. 
Diejenigen Teilnehmer, die nach vorstehenden Bestimmungen nicht kostenfrei 
oder gegen die Gebühr von 5 Pfennig sprechen können, haben für jede Ver- 
bindung im Vororts= oder Nachbarortsverkehr eine Gebühr von 10 Pfennig zu 
bezahlen." 
3. In § 9 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz der folgende neue Satz einzuschalten: 
„Hiebei wird jede Verbindung bis zur Dauer von 3 Minuten als ein 
Gespräch gerechnet.“ 
4. In § 10 erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
„Im Bezirksverkehr darf ein Gespräch die Dauer von 3 Minuten nur 
dann übersteigen, wenn bei der Umschaltestelle des Ursprungs= oder Bestimmungs- 
ortes keine andere Gesprächsanmeldung für den betreffenden Leitungsweg vorliegt." 
5. In § 11 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: 
„Im Bezirksverkehr werden dringende Gespräche wie gewöhnliche Bezirks- 
verkehrsgespräche gezählt; außerdem wird der doppelte Betrag der nach § 7 
treffenden Gebühr erhoben.“ 
6. In § 13 erhält Buchstabe c Abs. 1 folgende Fassung: 
„c) wenn die Nebenanschlußleitung — nach der Luftlinie gemessen — mehr 
als 100 m beträgt, für jede weiteren vollen oder angefangenen 100 m 
Doppelleitung jährlich . . . . . . 6 M.“ 
Absatz 2 ist zu streichen. 
7. Die §§ 16, 17, 18 und 19 sind zu streichen; an ihre Stelle treten die folgenden 
neuen §§ 16 und 17: 
8 16. 
„Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Umsschaltestelle 
zum Zwecke der Weiterbeförderung beträgt 1 Pfennig für das Wort, mindestens 
10 Pfennig für jede Nachricht. Für die Weiterbeförderung durch den Telegraphen, 
durch die Post oder durch Eilboten sind außerdem die bestimmungsmäßigen Ge- 
bühren oder Botenlöhne zu bezahlen. Stundungsgebühren kommen nicht in Ansatz.
	        
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