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3. Die Gymnasien und die Oberrealschulen umfassen je neun, die Progymnasien
und die Realschulen je sechs, die Lateinschulen in der Regel je fünf Klassen. Vierklassige
Realschulen können in Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zugelassen werden.
4. Die Klassen werden von der untersten zur obersten gezählt.
§ 2.
1. Die höheren Lehranstalten haben den Zweck, ihre Schüler auf religiöser Grundlage Zaweck
zu sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen, ihnen eine höhere allgemeine Bildung in vaterländischem der Anstalten.
Geiste zu gewähren und sie zu selbständiger Geistesarbeit fähig zu machen.
2. Die geistige Ausbildung verfolgen die einzelnen Schulgattungen auf verschiedenem
Wege: Die humanistischen Gymnasien gewähren vorzugsweise sprachlich-historische Schulung
mit besonderer Betonung der alten Sprachen und der antiken Kultur, die Realgymnasien
und Reformrealgymnasien vorzugsweise sprachlich-historische Schulung mit besonderer Betonung
der neueren Sprachen und der modernen Kultur, die Oberrealschulen und Realschulen
vorzugsweise vertiefte Ausbildung in den mathematisch= naturwissenschaftlichen Fächern.
3. Die Gymnasien und Oberrealschulen haben weiter die Aufgabe, die Schüler zum
selbständigen Studium an einer Hochschule fähig zu machen. Die Progymnasien und Latein-
schulen entsprechen den unteren Klassen der Gymnasien und bereiten somit zum Eintritt in
die oberen Klassen dieser Anstalten vor. Die Realschulen entsprechen den unteren Klassen
der Oberrealschulen und gewähren in erster Linie eine erweiterte allgemeine Bildung für
die bürgerlichen Berufe, bereiten aber zugleich zum Eintritt in die oberen Klassen der Ober-
realschulen vor.
§ 3.
1. Ein humanistisches Gymnasium und ein Realgymnasium, dann ein Realgymnasium Verbindung
und ein Reformrealgymnasium können in der Weise unter gemeinsamer Leitung als einevon Anstalten
Anstalt eingerichtet werden, daß die Schüler, soweit die beiden Schulgattungen gleiche Unter- und Klasen.
richtsfächer mit annähernd gleichem Lehrziele haben, zusammen unterrichtet werden.
2. Ein Progymnasium oder eine Lateinschule kann mit einer Realschule in der Weise
unter gemeinsamer Leitung zu einer Anstalt verbunden werden, daß die Schüler, soweit
die beiden Schulgattungen gleiche Unterrichtsfächer mit annähernd gleichem Lehrziele haben,
zusammen unterrichtet werden.
3. Mit einem Progymnasium oder einer Lateinschule können einzelne Realklassen, mit
einer Realschule einzelne Lateinklassen in der Weise verbunden werden, daß die Schüler,
soweit gleiche Unterrichtsfächer mit annähernd gleichem Lehrziele bestehen, gemeinschaftlich
unterrichtet werden.
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