Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 135 
3. Die Gymnasien und die Oberrealschulen umfassen je neun, die Progymnasien 
und die Realschulen je sechs, die Lateinschulen in der Regel je fünf Klassen. Vierklassige 
Realschulen können in Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zugelassen werden. 
4. Die Klassen werden von der untersten zur obersten gezählt. 
§ 2. 
1. Die höheren Lehranstalten haben den Zweck, ihre Schüler auf religiöser Grundlage Zaweck 
zu sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen, ihnen eine höhere allgemeine Bildung in vaterländischem der Anstalten. 
Geiste zu gewähren und sie zu selbständiger Geistesarbeit fähig zu machen. 
2. Die geistige Ausbildung verfolgen die einzelnen Schulgattungen auf verschiedenem 
Wege: Die humanistischen Gymnasien gewähren vorzugsweise sprachlich-historische Schulung 
mit besonderer Betonung der alten Sprachen und der antiken Kultur, die Realgymnasien 
und Reformrealgymnasien vorzugsweise sprachlich-historische Schulung mit besonderer Betonung 
der neueren Sprachen und der modernen Kultur, die Oberrealschulen und Realschulen 
vorzugsweise vertiefte Ausbildung in den mathematisch= naturwissenschaftlichen Fächern. 
3. Die Gymnasien und Oberrealschulen haben weiter die Aufgabe, die Schüler zum 
selbständigen Studium an einer Hochschule fähig zu machen. Die Progymnasien und Latein- 
schulen entsprechen den unteren Klassen der Gymnasien und bereiten somit zum Eintritt in 
die oberen Klassen dieser Anstalten vor. Die Realschulen entsprechen den unteren Klassen 
der Oberrealschulen und gewähren in erster Linie eine erweiterte allgemeine Bildung für 
die bürgerlichen Berufe, bereiten aber zugleich zum Eintritt in die oberen Klassen der Ober- 
realschulen vor. 
§ 3. 
1. Ein humanistisches Gymnasium und ein Realgymnasium, dann ein Realgymnasium Verbindung 
und ein Reformrealgymnasium können in der Weise unter gemeinsamer Leitung als einevon Anstalten 
Anstalt eingerichtet werden, daß die Schüler, soweit die beiden Schulgattungen gleiche Unter- und Klasen. 
richtsfächer mit annähernd gleichem Lehrziele haben, zusammen unterrichtet werden. 
2. Ein Progymnasium oder eine Lateinschule kann mit einer Realschule in der Weise 
unter gemeinsamer Leitung zu einer Anstalt verbunden werden, daß die Schüler, soweit 
die beiden Schulgattungen gleiche Unterrichtsfächer mit annähernd gleichem Lehrziele haben, 
zusammen unterrichtet werden. 
3. Mit einem Progymnasium oder einer Lateinschule können einzelne Realklassen, mit 
einer Realschule einzelne Lateinklassen in der Weise verbunden werden, daß die Schüler, 
soweit gleiche Unterrichtsfächer mit annähernd gleichem Lehrziele bestehen, gemeinschaftlich 
unterrichtet werden. 
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