Nr. 25. 139
3. Die Osterferien beginnen mit dem Freitage vor dem Palmsonntag vormittags 10 Uhr
und endigen mit dem Montage nach dem weißen Sonntag.
4. Am Samstage vor Pfingsten endigt der Unterricht vormittags 10 Uhr. Dienstag
und Mittwoch nach Pfingsten sind frei vom Unterrichte, desgleichen der Nachmittag des
Fastnachtsdienstags.
5. Bezüglich der Feier der Allerhöchsten Geburts- und Namensfeste an den Anstalten
wird vom Ministerium Anordnung getroffen.
6. Der Tag des Prinzregent Luitpold Schulturnfestes ist frei vom Unterrichte. Zur
Abhaltung eines Frühjahrsfestes mit Vorträgen der Schüler und Schülerausflügen ist in
der Regel ein Tag vom Unterrichte frei zu geben.
7. Einzelne Schulstunden und Schultage können nach näherer Bestimmung des Mini-
steriums durch unterrichtliche Führungen in Sammlungen, naturkundliche, erdkundliche und
heimatkundliche Schülerwanderungen, kunst= und kulturhistorische Schülerfahrten ersetzt werden.
12.
1. Die Schüler haben die Bestimmungen ihres Bekenntnisses über den Besuch des
Gottesdienstes an Sonn= und Feiertagen zu befolgen.
2. Die katholischen Schüler haben an Sonn= und Feiertagen den Schulgottesdienst,
wo ein solcher eingerichtet ist, zu besuchen; auf Antrag der Eltern kann aus besonderen
Gründen vom Anstaltsvorstand im Einvernehmen mit dem Religionslehrer Befreiung
gewährt werden.
3. Die protestautischen Schüler sollen an Sonn= und Feiertagen den Gottesdienst
regelmäßig besuchen.
4. Die israelitischen Schüler haben an den Sabbathen und Feiertagen, an denen ein
Unterricht nicht stattfindet oder an denen sie vom Unterrichte befreit sind, den Hauptgottes-
dienst, an anderen Sabbathen und Feiertagen den für sie in Betracht kommenden Jugend-
gottesdienst oder, wo ein solcher nicht eingerichtet ist, den Nachmittagsgottesdienst zu besuchen.
8 13.
1. Die Aufnahme der Schüler bei den höheren Lehranstalten erfolgt zu Anfang des
Schuljahrs; während des Schuljahrs findet eine Aufnahme nur aus triftigen Gründen,
insbesondere bei Wohnsitzänderung der Eltern, statt.
2. Die Aumeldung zur Aufnahme hat an dem vom Anstaltsvorstande bestimmten und
öffentlich bekannt gegebenen Zeitpunkt unter Beifügung der nötigen Belege (Geburtsschein,
Impfschein, frühere Schulzeugnisse) zu geschehen.
Schul-=
gottesdbienst.
Aufnahme.