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reichend vertraut gemacht haben. Bis dahin sind sie auf Verlangen auch vom Unterricht
in diesen Fächern zu befreien.
3. Der Übertritt von einer Anstalt zu einer Anstalt einer anderen Schulgattung
während des Schuljahrs ist nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des Ministeriums
zulässig.
4. Schüler, die von einer nichtbayerischen Anstalt an eine bayerische übertreten wollen,
haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Ein solcher Anstaltswechsel darf nicht
zu einer Abkürzung der ordnungsmäßigen Ausbildungszeit der Schüler führen. Schüler,
die aus einem Gebiete mit Schuljahrsbeginn zu Ostern kommen, können jedoch, wenn der
Ubertritt zu Anfang des Schuljahrs erfolgt und wenn die Aufnahmeprüfung den Nachweis
der erforderlichen Reise erbringt, in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden.
5. Schüler, denen am Jahresschlusse die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere
Klasse versagt wurde, dürfen im darauffolgenden Schuljahre zur Aufnahmeprüfung für
diese Klasse bei einer höheren Lehranstalt gleicher oder anderer Gattung nicht zugelassen werden.
8 16.
1. Befreiung vom Turnunterricht ist nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses statthaft.
Von anderen Pflichtfächern kann für längere Dauer nur aus besonderen Gründen und nur
vom Ministerium Befreiung gewährt werden.
2. Bei den Progymnasien und Lateinschulen sowie bei den Realschulen können mit
Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, jugendliche Personen, die in einem
festen Lehrlingsverhältnisse stehen, als Teilnehmer bei einzelnen Unterrichtsgegenständen
(Gastschüler) zugelassen werden. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 und 6 über das
zur Aufnahme erforderliche Alter hat dabei sinngemäß Anwendung zu finden. Die Teil-
nahme am Unterricht einer höheren Klasse setzt ferner die Beibringung eines Nachweises
über zureichende Aneignung des Lehrstoffs der nächstunteren Klasse voraus. Die Kreis-
regierung hat mit der Genehmigung der Zulassung zugleich die Höhe des für die Teilnahme
zu entrichtenden Schulgelds festzusetzen.
3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist eine auf einzelne Fächer beschränkte
Teilnahme am Unterrichte der höheren Lehranstalten für längere Zeit überhaupt nicht, für
kürzere Zeit nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des Ministeriums statthaft.
16.
1. Zum Austritte während des Schuljahrs ist die schriftliche oder mündliche Erklärung
der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten erforderlich.
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Befreiung
vom Unter-
richt;
Gastschüler.
Austritt.