Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 145 
§ 21. 
1. Wenn ein Schüler nach Ostern längere Zeit durch Krankheit am Besuche des 
Unterrichts gehindert ist, kann er unter Berücksichtigung seiner Leistungen im vorausgegangenen 
Teile des Schuljahrs durch Lehrerratsbeschluß zum Vorrücken in die nächsthöhere Klasse auf 
achtwöchige Probe zugelassen werden. Dies kann auch bei den fünf unteren Klassen unter 
Vorbehalt der Bestimmungen in § 14 Abs. 2 im Falle des Übertritts an eine Anstalt 
einer anderen Schulgattung geschehen. 
2. Nach Ablauf der Probezeit hat der Lehrerrat über die Belassung in der höheren 
oder die Zurückoerweisung in die vorausgehende Klasse Beschluß zu fassen. Sollte ein 
Schüler während dieser Zeit nur in einem der für das Vorrücken in Betracht kommenden 
Unterrichtsfächer nicht genügen, so finden die Bestimmungen in § 20 sinngemäß Anwendung. 
3. Wenn Schüler nach Ostern aus der Anstalt austreten, hat der Lehrerrat Beschluß 
über ihre Reife zu fassen. Kommt der Lehrerrat dabei zu dem Urteile, daß sie im Falle 
des Verbleibens an der Anstalt am Jahresschlusse die Erlaubnis zum Vorrücken nicht 
erhalten hätten, so ist dies im Austrittszeugnis anzugeben. Schüler, die die Erlaubnis 
zum Vorrücken nicht erhalten hätten, sind im darauffolgenden Schuljahre zu einer Auf- 
nahmeprüfung für die nächsthöhere Klasse der gleichen oder einer anderen Schulgattung 
nicht zuzulassen. 
5. Abschnitt. 
Prüfungen. 
K. Reifeprüfung bei den neunklassigen Anstalten. 
8 22. 
1. Die Erlangung des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt ist von 
dem Bestehen einer nach dem Besuche der IX. Klasse am Jahresschluß abzulegenden Prüfung 
(Reifeprüfung) abhängig. 
2. Die Reifeprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die aus dem Rektor, dem 
Konrektor und Lehrern der Anstalt besteht. Vorsitzender der Kommission ist der vom 
Ministerium zur Prüfung abgeordnete Kommissär, wenn eine solche Abordnung unterbleibt, 
der Rektor. 
3. Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Anstaltsvorstand soviele Lehrer 
der Anstalt beizuziehen, als zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind; in erster 
Linie kommen hiebei die Lehrer in Betracht, die in den Fächern, aus denen geprüft wird, 
während des Schuljahrs in der IX. Klasse den Unterricht erteilt haben. Die Mitwirkung 
der Religionslehrer als Mitglieder der Prüfungskommission beschränkt sich auf die Schüler 
ihrer Konfession. 
Beurteilung 
der Klassen- 
reise bei 
Krankheit 
oder 
vorzeitigem 
Austritt. 
Allgemeine 
Be- 
stimmungen.
	        
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