Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Würdigung 
der 
Prüfungs- 
arbeiten. 
Mündliche 
Prüfung. 
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§ 27. 
1. Jede Arbeit ist von einem ersten und einem zweiten Berichterstatter zu korrigieren 
und zu benoten. Die Berichterstatter werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission 
bestimmt und sind den Mitgliedern dieser Kommission zu entnehmen. Für die Arbeiten 
aus der Religionslehre sind die Religionslehrer der betreffenden Konfession als Berichterstatter 
aufzustellen. Ist an der Anstalt nur ein einziger Religionslehrer der betreffenden Konfession 
tätig, so ist als zweiter Berichterstatter ein anderes womöglich der gleichen Konfession an- 
gehörendes Mitglied der Prüfungskommission oder des Lehrerkollegiums aufzustellen; die 
Prüfung durch diesen Berichterstatter hat sich, wenn er einer anderen Konfession angehört, 
nur auf die Darstellung, nicht aber auf den Sachinhalt der Arbeiten zu erstrecken. 
2. Die Feststellung der Noten erfolgt durch die Prüfungskommission, wobei die Noten- 
grade 1 = sehr gut, II — gut, III — genügend und IV = ungenügend anzuwenden und 
Zwischennoten nicht zu geben sind. Arbeiten, die selbst den für den Eintritt in die IX. Klasse 
geltenden Anforderungen nicht mehr genügen, sind in jedem Falle mit Note IV zu bewerten. 
3. Prüflinge, deren Arbeiten in vier Prüfungsgegenständen mit Note IV bewertet 
wurden oder die im Deutschen und noch in einem weiteren Prüfungsgegenstande sowohl im 
Jahresfortgang als auch für die Prüfungsarbeiten diese Note erhielten, sind zur mündlichen 
Prüfung nicht mehr zuzulassen und haben die Reifeprüfung nicht bestanden. 
Mündliche Prüfung. 
§ 28. 
1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsgegenstände mit Ausnahme 
der Religionslehre und des Zeichnens. Schüler, die in der schriftlichen Prüfung aus der 
Religionslehre die Note IV erhalten haben, sind der mündlichen Prüfung in diesem Gegen- 
stande zuzuweisen. 
2. Schüler, die weder im Jahresfortgange noch bei der schriftlichen Prüfung in einem 
Prüfungsgegenstande die Note IV erhalten haben, können von der Ablegung der mündlichen 
Prüfung befreit werden. Schüler, die sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen haben, 
können von dieser Prüfung für jene Gegenstände befreit werden, in denen sie entweder im 
Jahresfortgang oder in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note II und in keinem von 
beiden die Note IV erhalten haben. Die Entscheidung kommt der Prüfungskommission zu. 
3. Schüler, die nach den vorstehenden Bestimmungen von der mündlichen Prüfung 
befreit werden sollen, können vom Vorsitzenden der Kommission aus triftigen Gründen in 
diese Prüfung verwiesen werden.
	        
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