Reifezeugnis.
Schluß-
prüfung an
den sechs-
klassigen
Anstalten.
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Wird vom Prüfungsvorsitzenden gegen den Beschluß der Kommission Einspruch erhoben, so
entscheidet das Ministerium.
§ 30.
1. Das Urteil über das Ergebnis der Reifeprüfung ist durch die Kennzeichnung
„befähigt“ oder „nicht befähigt“ auszudrücken. Prüflinge, die für befähigt erklärt wurden,
empfangen ein Zengnis, das die Anerkennung der Befähigung ausspricht und die nach § 29
Abs. 1 und 2 aus dem Prüfungsergebnis und dem Jahresfortgange bemessenen Gesamt-
noten über die Leistungen sowie Angaben über Betragen und Fleiß des Prüflings enthält
(Reifezeugnis). In dieses Zeugnis ist ferner ein kurzes Urteil über den allgemeinen
Bildungsstand des Prüflings aufzunehmen; auch die Leistungen in den von ihm besuchten
Wahlfächern sind zu erwähnen.
2. Prüflinge, die als nicht befähigt erklärt wurden, erhalten ein Jahreszeugnis, in
dem ihre Leistungen nur nach dem Jahresfortgang anzugeben sind und in das eine Bemer-
kung über die Teilnahme an der Reifeprüfung und das Nichtbestehen der Prüfung aufzu-
nehmen ist. Sie können sich der Reifeprüfung erst wieder nach Ablauf wenigstens eines
Jahrs und nur noch einmal unterziehen. Im Falle der Wiederholung der IX. Klasse finden
die Bestimmungen in § 19 Abs. 5 wegen der Uberschreitung des Höchstalters nicht Anwendung.
3. Die zur Prüfung zugelassenen Privatschüler erhalten im Falle des Nichtbestehens
der Prüfung auf Wunsch eine Bescheinigung über erfolglose Teilnahme an der Prüfung;
Absatz 2 Satz 2 hat auch für sie Geltung.
B. Schlußprüfung an den sechsklassigen Anstalten.
31.
1. Im Hinblick auf die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung zum einjährig-
freiwilligen Militärdienst haben sich bei den sechsklassigen Anstalten die Schüler der VI. Klasse
am Ende des Schuljahrs einer Schlußprüfung zu unterziehen.
2. Gegenstände der Prüfung sind:
Religionslehre
Deutsch
Französisch han allen Anstalten,
Mathematik
Geschichte
Latein bei allen Progymnasien,
Griechisch bei den humanistischen Progymnasien,
Englisch bei den realistischen Progymnasien und den Realschulen,