Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 151 
Physik bei den realistischen Progymnasien und den Realschulen, 
Naturkunde 
Chemie 
Erdkunde bei den Realschulen. 
Zeichnen 
Handelskunde 
3. Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Reifeprüfung 
an den nennklassigen Anstalten sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend anderes an- 
geordnet ist: , 
a) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben treten an die Stelle der letzten Schulaufgaben 
in den einzelnen Prüfungsgegenständen. 
b) Die Tage und Stunden für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben werden von 
dem Vorstande der Anstalt im Benehmen mit den einschlägigen Lehrern bestimmt. 
c) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden im Einverständnisse mit dem 
Anstaltsvorstande von den Lehrern gegeben, die den Unterricht in den betreffenden Gegenständen 
in der VI. Klasse erteilt haben. 
d) Den gleichen Lehrern obliegt die Beaufsichtigung der Schüler bei der schriftlichen Prüfung 
sowie die Korrektur und die Benotung der Arbeiten. Nach Bedarf kann der Anstaltsvorstand 
zur Führung der Aufsicht einen zweiten Anstaltslehrer beiziehen sowie eine zweite Korrektur 
durch einen Anstaltslehrer anordnen. 
e) Arbeiten, die selbst den für den Eintritt in die VI Klasse zu stellenden Anforderungen 
nicht mehr genügen, sind in jedem Falle mit Note IV zu bewerten. 
f)sAn der mündlichen Prüfung nehmen alle Prüflinge teil. Eine Zurückweisung von 
dieser Prüfung findet. nicht statt. 
8) Die mündliche Prüfung wird durch den vom Ministerium bestimmten Prüfungs- 
kommissär in der Weise vorgenommen, daß der Kommissär dem Unterrichte der VI Klasse 
während einer nach der Zahl der Prüflinge zu bemessenden Zeit beiwohnt und sich hiebei 
ausreichende Einsicht in den Kenntnisstand der Prüflinge verschafft. Der dabei zu behandelnde 
Unterrichtsstoff wird vom Prüfungskommissär im Einvernehmen mit den am Unterrichte be- 
teiligten Lehrern festgesetzt. 
4. Die Würdigung der Gesamtleistungen der Prüflinge geschieht nach den Bestimmungen 
in den §§ 19 und 20; Prüflinge, die danach im Falle des Besuchs der VI. Klasse einer 
neunklassigen Anstalt gleicher Art die Erlaubnis zum Vorrücken in die VII. Klasse erhalten 
hätten, haben die Prüfung bestanden und empfangen das Schlußzeugnis. 
5. Schüler, die das Schlußzeugnis erhalten, sind berechtigt zum Eintritt in die VII Klasse 
einer neunklassigen Anstalt. Wenn ihr Schlußzengnis in einem für das Vorrücken in Be- 
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