Nr. 26. 151
Physik bei den realistischen Progymnasien und den Realschulen,
Naturkunde
Chemie
Erdkunde bei den Realschulen.
Zeichnen
Handelskunde
3. Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Reifeprüfung
an den nennklassigen Anstalten sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend anderes an-
geordnet ist: ,
a) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben treten an die Stelle der letzten Schulaufgaben
in den einzelnen Prüfungsgegenständen.
b) Die Tage und Stunden für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben werden von
dem Vorstande der Anstalt im Benehmen mit den einschlägigen Lehrern bestimmt.
c) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden im Einverständnisse mit dem
Anstaltsvorstande von den Lehrern gegeben, die den Unterricht in den betreffenden Gegenständen
in der VI. Klasse erteilt haben.
d) Den gleichen Lehrern obliegt die Beaufsichtigung der Schüler bei der schriftlichen Prüfung
sowie die Korrektur und die Benotung der Arbeiten. Nach Bedarf kann der Anstaltsvorstand
zur Führung der Aufsicht einen zweiten Anstaltslehrer beiziehen sowie eine zweite Korrektur
durch einen Anstaltslehrer anordnen.
e) Arbeiten, die selbst den für den Eintritt in die VI Klasse zu stellenden Anforderungen
nicht mehr genügen, sind in jedem Falle mit Note IV zu bewerten.
f)sAn der mündlichen Prüfung nehmen alle Prüflinge teil. Eine Zurückweisung von
dieser Prüfung findet. nicht statt.
8) Die mündliche Prüfung wird durch den vom Ministerium bestimmten Prüfungs-
kommissär in der Weise vorgenommen, daß der Kommissär dem Unterrichte der VI Klasse
während einer nach der Zahl der Prüflinge zu bemessenden Zeit beiwohnt und sich hiebei
ausreichende Einsicht in den Kenntnisstand der Prüflinge verschafft. Der dabei zu behandelnde
Unterrichtsstoff wird vom Prüfungskommissär im Einvernehmen mit den am Unterrichte be-
teiligten Lehrern festgesetzt.
4. Die Würdigung der Gesamtleistungen der Prüflinge geschieht nach den Bestimmungen
in den §§ 19 und 20; Prüflinge, die danach im Falle des Besuchs der VI. Klasse einer
neunklassigen Anstalt gleicher Art die Erlaubnis zum Vorrücken in die VII. Klasse erhalten
hätten, haben die Prüfung bestanden und empfangen das Schlußzeugnis.
5. Schüler, die das Schlußzeugnis erhalten, sind berechtigt zum Eintritt in die VII Klasse
einer neunklassigen Anstalt. Wenn ihr Schlußzengnis in einem für das Vorrücken in Be-
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