Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 165 
V. Die Uberweisungen und Schecks müssen entweder durch Druck, mit der Schreib- 
maschine usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Die Unterschrift ist stets 
handschriftlich mit Tinte oder mit Tintenstift abzugeben. Der Betrag ist in der Reichs- 
währung einzutragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben ausgedrückt 
sein. Bei Schecks, deren Betrag im Ausland durch Postanweisung bezahlt werden soll, 
ist die Angabe in der Währung des Bestimmungslandes zulässig. 
VI. Über die durch UÜberweisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen die Post- 
scheckämter den Kontoinhabern auf Wunsch Einlieferungsbescheinigungen, aus denen Name 
und Wohnort des Empfängers ersichtlich sind. Vordrucke für diese Lastschriftzettel werden 
von den Postscheckämtern in Blöcken zu 100 Stück für 20 Pf. abgegeben. Durch die 
Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen. Die 
Kontoinhaber haben diese Lastschriftzettel auszufüllen und mit der UÜberweisung oder dem 
Scheck an das Postscheckamt zu senden. 
VII. An Gebühren werden vom Auftraggeber erhoben: 
a) für jede Auszahlung eine feste Gebühr von ..... 5 Pf. 
und außerdem eine Steigerungsgebühr von 1½/10 vom Tausend des aus- 
zuzahlenden Betrages, 
b) für jede Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes 3 Pf. 
ÜUberweisungen auf ein anderes Postscheckkonto. 
§ 7. I. Die Vordrucke zu UÜberweisungen werden den Kontoinhabern vom Postscheck- 
amt unentgeltlich geliefert. 
II. Die Überweisungen können auf jeden beliebigen Betrag innerhalb des verfügbaren 
Guthabens ausgestellt werden. Stimmt in einer Überweisung der Betrag in Ziffern nicht 
mit dem in Buchstaben überein, so gilt der geringere Betrag. 
III. Der Abschnitt der Überweisung dient zu Mitteilungen an den Gutschriftempfänger. 
IV. Aufträge für mehrere Empfänger können in einer ÜUberweisung (Sammelüber- 
weisung) zusammengefaßt werden. Der Sammelüberweisung ist ein vom Kontoinhaber zu 
unterschreibendes Verzeichnis (Anlage zur Sammelüberweisung) der einzelnen Uberweisungen 
beizufügen; die Schlußsumme des Verzeichnisses muß mit dem Betrag der Sammelüber- 
weisung übereinstimmen. In dieser ist an der für die Angabe des Gutschriftempfängers 
vorgesehenen Stelle der Vermerk „laut Anlage“ niederzuschreiben. 
Den Sammelüberweisungen können besondere Zettel für Mitteilungen (Gutschriftzettel) 
beigefügt werden. Vordrucke hiefür werden von den Postscheckämtern in Blöcken zu 100 Stück 
für 15 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen mit den 
amtlichen genau übereinstimmen.
	        
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