XI. Eichung von medizinischen Spriten.
§ 1.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zulässig sind medizinische Spritzen mit und ohne Einteilung.
§ 2.
1. Das Rohr (der Zylinder) der Spritzen muß aus einer Glassorte oder einem anderen
Materiale (Quarz und dergleichen) bestehen, das gegen chemische und andere Einflüsse wider-
standsfähig ist. Die Spritzen können aus einem einheitlichen Materiale hergestellt oder mit
Fassungen aus anderem Stoffe versehen sein, deren Wärmeausdehnung jedoch der des Rohres
möglichst nahe kommen soll. Die Fassungen müssen mit dem Rohre flüssigkeitsdicht ver-
bunden sein, ebenso etwaige Ansatzstüke. Die Mündung des Rohres soll hinlänglich weit
sein, daß die Instrumente auch zum Einspritzen öliger und verteilter Stoffe (Suspensionen)
benutzt werden können. Auf Instrumente, die besonderen Zwecken dienen, bezieht sich diese
letztere Vorschrift nicht. «
2. Die Spritzen müssen so eingerichtet sein, daß die Flüssigkeit nur aus der Mündung
austreten kann.
3. Der Kolben soll aus einem widerstandsfähigen Stoffe wie Glas, Quarz oder
Metall bestehen. Ausgeschlossen sind Leder, Asbest, Gummi (auch Hartgummi), Kork,
Baumwolle, Gewebe und ähnliche Stoffe.
4. Die Teilung darf auf dem Rohre oder auf der Kolbenstange angebracht sein. Trägt
das Rohr die Teilung, so muß der Kolben, auch wenn er nach vorn gewölbt oder kegelförmig
gestaltet ist, einen scharfen Rand oder eine Marke zur Einstellung auf die Teilung haben.
Ist die Teilung auf der Kolbenstange aufgetragen, so muß eine Einstellvorrichtung (feste Marke,
Einstellscheibe und dergl.) vorhanden sein. Uber der Teilung soll das Rohr noch einen nutz-
baren Raum von etwa einem Fünftel des ganzen geteilten Raumes enthalten.
5. Im übrigen gelten hinsichtlich der Maßeinheit, Gestalt und Einrichtung die Vor-
schriften für Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen.
83.
Bezeichnung
Außer der Angabe des Raumgehalts und der Temperatur, bei der der Raumgehalt
der Spritze seinen Sollwert entsprechen soll, sind weitere Bezeichnungen nicht erforderlich.