Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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eine ausgefüllte internationale Postanweisung beifügen und dabei den Abschnitt zu Mit- 
teilungen an den Empfänger benützen, insoweit dies von der Postverwaltung des Bestimmungs- 
landes zugelassen ist. Auf der Vorderseite des Schecks ist links unten der Vermerk „Post- 
anweisung aubei“ niederzuschreiben. Vom Konto des Scheckausstellers werden der Betrag 
des Schecks und das Porto für die Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht. Der 
Scheckaussteller kann auf dem Scheck durch den Vermerk „Porto trägt der Empfänger“ 
oder dgl. bestimmen, daß der Empfänger das Porto für die Postanweisung oder den Wert- 
brief tragen soll. Alsdann wird der Betrag des Schecks um das Porto gekürzt. 
XV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, kann 
a. den Scheck bei der Kassa des Postscheckamts, das das Konto des Scheckausstellers 
führt, zur Einlösung vorlegen, oder 
b. den Scheck durch Angabe eines Empfängers in einen Namensscheck umwandeln, 
für den alsdann die Bestimmungen unter VIIXIV gelten. In den Fällen 
unter XIII und XIV wird jedoch die Eilzustellgebühr und das Porto stets vom 
Scheckbetrag abgezogen. 
IV. Entrichtung der Gebühren. 
§ 10. I. Die Gebühren (88 2, XIII und 6, VII) und die Preise für vom Post- 
scheckamte bezogene Vordrucke werden vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. 
II. Der Preis für unbrauchbar gewordene Vordrucke (1) wird nicht erstattet. 
III. Für Laufschreiben wegen Sendungen des Postscheckverkehrs (Zahlkarten, Uber- 
weisungen, Schecks) wird die in der Postordnung 8§ 47 festgesetzte Gebühr erhoben. 
IV. Beträge, die vom Postscheckamt mit Postanweisung oder Wertbrief abgesandt werden, 
sind von der Auszahlungsgebühr (§ 6, VIla) befreit. 
V. Portovergünstigung. 
§ 11. lI. Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber 
sowie die Sendungen dieser Amter und Anstalten untereinander werden in Postscheck- 
angelegenheiten portofrei befördert. Die Briefe der Kontoinhaber an die Postscheckämter 
unterliegen der Gebühr im Ortsverkehr. Für die Versendung sind besondere Umschläge zu 
verwenden, die von den Postscheckämtern zum Preise von 25 Pf. für je 50 Stück an die 
Kontoinhaber verabfolgt werden. 
II. Die Umschläge können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie müssen 
in der Größe und Farbe des Papiers sowie im Vordrucke mit den amtlichen genau über- 
einstimmen. 
III. Werden andere als die von der Postverwaltung vorgeschriebenen Briefumschläge 
benützt, so unterliegen die Sendungen dem gewöhnlichen Briefporto.
	        
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