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VI. Anderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.
§ 12. I. Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für
sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamt mitgeteilt und durch
Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat
die Postoerwaltung den etwa aus der Unkenntnis der eingetretenen Anderungen entstehenden
Schaden nicht zu vertreten.
II. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann das Konto auf Antrag bis zu sechs Monaten
— vom Tode des Kontoinhabers ab — weitergeführt werden. Zur Stellung des Antrags
sind die Erben berechtigt, die sich durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erb-
bescheinigung usw. ausweisen müssen. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder
Nachlaßverwalter ernannt worden, so ist dieser zur Weiterführung des Kontos berechtigt.
Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn zur Weiterführung eine oder mehrere Personen laut
Unterschriftsblatt ermächtigt sind (§ 6, III).
III. Beträge, die beim Postscheckamt unter der Aufschrift des Verstorbenen eingehen,
sind dem Konto gutzuschreiben, so lange es nicht aufgehoben ist.
IV. Die von dem Verstorbenen beim Postscheckamt mit Gültigkeit auf Lebensdauer
niedergelegten Unterschriften (§ 6, III letzter Satz) verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Tod
des Kontoinhabers dem Postscheckamt bekannt wird; bei Weiterführung des Kontos auf
Antrag können sie jedoch von den Erben oder von den zur Verfügung über den Nachlaß
berechtigten Personen wieder in Kraft gesetzt werden.
V. Wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos von den dazu Berechtigten nicht
gestellt und besteht auch keine Vollmacht zur Weiterführung des Kontos, so wird es geschlossen.
VI. Die Beträge der nach dem Erlöschen eines Kontos noch eingehenden Einzahlungen
werden den Einzahlern zurückgezahlt.
VII. Anderung der Postscheckordnung.
§ 13. Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so gelten die neuen
Vorschriften auch für die bereits bestehenden Postscheckkonten.
VIII. Inkrafttreten.
& 14. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft.
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