Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Als Abs. c) wird nachgetragen: 
c) Schrapnellgranaten (Ziffer 7 a) e)) bis 7, cm Kaliber ohne Kammer= 
hülsen= und Bodenkammerladung und ohne Zünder. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Zu 4 wird eingeschaltet: unter a) Sprengkapseln 
im Abs. (3)0 o) hinter den Worten „Ammoniaksalpetersprengstoffen (Iàa. A. 1. Gruppe a))“: 
, mit Trinitrotoluol (la. A. 1. Gruppe b) 4)) 
im Abs. (5) hinter „Ammoniaksalpetersprengstoffen“: 
, mit Trinitrotoluol , 
unter b) Minenzündungen im Abs. (6), letzter Satz, hinter „Ammoniaksalpeter- 
sprengstoffen“: 
, mit Trinitrotoluol 
Zu 5 wird nachgetragen: im Abs. (2) am Ende: 
Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen= und Bodenkammer- 
ladungen — an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlem Zapfen —. 
unter c) sind in starke Holzkisten derart zu verpacken, daß sie in den Kisten 
feststehen. Die Kisten sind mit Handhaben so zu versehen, daß beim Tragen 
der Kiste die Geschosse mit der Zinkverschlußschraube nach oben gerichtet sind. 
im Abs. (3) am Ende: 
oder „Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen= und Bodenkammerladung. Ib. Oben. 
Nicht stürzen." 
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (5) wird am Ende hinzugefügt: 
Bei den Schrapnellgranaten unter c) hat der Absender im Frachtbrief auch zu 
bescheinigen, daß der zum Festlegen der Kugeln verwendete Sprengstoff einer 
geprüften und bescheinigten Lieferung entstammt, deren Beschaffenheit den Be- 
dingungen unter Ib. 5 a) entspricht. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nach- 
zuweisen. 
Abschnitt E. Verladung. 
Im Abs. (1) wird hinter den Worten „Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 
Gruppe a))“ eingeschaltet: 
mit Trinitrotoluol (Ia. A. 1. Gruppe b) a)) 
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