Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 28. 185 
III. 
Im übrigen erteilen Wir den Beschlüssen der Landräte, soweit dies in Betracht kommt 
und nicht schon bei besonderem Anlasse geschehen ist, Unsere Genehmigung. 
Indem Wir den Landräten diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre 
ersprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
Leutstetten, den 23. Juni 1914. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Breunig. Dr. v. Enilling. 
J. V. 
Staatsrat v. 1ößl. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Knözinger. 
41“
	        
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