Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
esetz und Verardunngsglat 
für das 
FKönigreich Vayern. 
Nr. 3. 
München, den 21. Jannuar 1914. 
Inhaltt: 
Königliche Verordnung vom 9. Jannar 1914, die Kanalordnung für den Ludwigkanal betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausschreibungen der Militäranwärterstellen in der 
Vakanzenliste für Militäranwärter. — Bekanutmachung vom 14. Januar 1914, betreffend die Zuständigkeit 
des Knappschafts-Oberversicherungsamts. — Erhebung in den Adelsstand. 
——s: 
  
  
  
  
  
Königliche Verordnung, die Kanalordnung für den Ludwigkanal betreffend. 
glich 9 "1. 
LCudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei RNhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 29 Absatz 1 des Wassergesetzes 
für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 nachstehende Ordnung für den Ludwig- 
Kanal zu erlassen: 
Erster Teil. 
Schiffahrtobetrieb. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. Zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge. 
1. Zur Fahrt auf dem Kanal sind Schiffe und Flöße zugelassen. 
2. Motor= und Dampfschiffe sowie Fahrzeuge, die weder gewerblichen Zwecken noch dem 
allgemeinen Verkehr dienen, dürfen den Kanal nur mit Erlanbnis der Kanalverwaltung befahren. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.