14
8 2. Länge und Breite der Schiffe, Bordhöhe, Lademaße.
1. Die Länge der Schiffe darf 32,10m, die Breite 4,47 m nicht übersteigen Bei
den beladenen Schiffen muß die Bordhöhe über Wasser wenigstens 15 cm betragen.
2. Weder Schiff noch Ladung dürfen vorspringende Teile aufweisen, die eine Be-
schädigung der Schleusen oder anderer Bauwerke des Kanals verursachen können.
3. Die Schiffe dürfen nicht höher als 2,63 m über Wasserspiegel beladen werden.
§ 3. Ausrüstung der Schiffe. Tiefgang und Fahrgeschwindigkeit.
1. Die Schiffe müssen sich jederzeit in einem zur Schiffahrt tauglichen Zustand befinden.
2. Vorschriften über den zulässigen Tiefgang, die zulässige Fahrgeschwindigkeit und
die Ausrüstung der Schiffe, insbesondere der durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe, zu
erlassen, bleibt dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten. Schiffe
letztgenannter Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche Beschädigungen der Sohle
und der Böschungen des Kanals, namentlich Ausspülungen in der Mitte und Auflandungen
an den Seiten des Kanals, genügend verhindern und die Wasserhaltung des Kanals nicht
beeinträchtigen.
§ 4. Das Eichen der Schiffe.
1. Die Schiffe müssen geeicht sein. Uber die Eichung ist dem Schiffer ein Eichschein
auszustellen.
2. Das Eichen der Schiffe erfolgt nach der hiefür bestehenden Eichordnung.
§ 5. Eichmaße.
An jedem größeren Schiff müssen mindestens vier Eichmaße angebracht sein. Der
Schiffsführer ist für den zweckentsprechenden Zustand der Maße verantwortlich.
§ 6. Bezeichnung der Schiffe.
Die Schiffe müssen an einem Ende der Außenwand in deutlicher, weithin lesbarer
Schrift ihren Namen sowie den Namen und Wohnort ihres Eigentümers tragen.
§ 7. Bemannung.
1. Jedes Schiff muß wenigstens einen erwachsenen, mit der Schiffsführung auf dem
Kanal vertrauten Mann (Schiffsführer) an Bord haben. Dem Schiffsführer obliegt vor
allem die Führung des Steuerruders.
2. Während der Durchschleusung der Schiffe muß ein zweiter Mann auf dem Schiff
anwesend sein.