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3. Die Kanalverwaltung kann Personen, welche die erforderliche Befähigung nicht be-
sitzen, von der Schiffsführung ausschließen.
§ 8. Schiffspapiere.
1. Der Schiffsführer muß stets folgende Papiere an Bord haben:
à) einen Abdruck dieser Kanalordnung,
b) den Eichschein,
* den Fahrschein oder einen seine Stelle vertretenden Ausweis.
Der Fahrschein ist den Schleusenwärtern und Hafenbeamten unaufgefordert, den
zon Kanalbeamten auf Verlangen, vorzuzeigen. Der Schiffsführer muß sich auf Er-
fordern zur Vorlage der Papiere an Land begeben.
§ 9. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen und ätzenden Stoffen.
1. Bei der Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen und ätzenden Stoffen sind
die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.
2. Auf Schiffen, die leicht entzündliche Stoffe an Bord haben, darf nur innerhalb
genügend gesicherter Räume Feuer oder offenes Licht gehalten oder Tabak geraucht werden.
8 10. Kasten-Tank-Schiffe.
1. Die Vorschriften des § 9 gelten auch für Schiffe, die zur Beförderung feuer-
gefährlicher Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind (Petroleumkastenschiffe und andere).
2. Weitere Vorschriften über die Beförderung von Rohpetroleum und dessen Destilla-
tionserzeugnissen in Kasten-(Tank-)Schiffen zu erlassen, bleibt den zuständigen Staats-
ministerien vorbehalten.
§ 11. Beförderung von Sprengstoffen.
Pulver und brisante Sprengstoffe werden nur unter der Bedingung zur Be- -lörderung
auf dem Kanal zugelassen, daß die allgemeinen Vorschriften für den Verkehr mit Spreng=
stoffen erfüllt werden. Die Zulassung bedarf von Fall zu Fall der b londeren Genehmi-
gung der Kanalverwaltung.
§ 12. Betriebsdauer.
1. Über die Einstellung und die Wiederaufnet
in den einzelnen Kanalstrecken entscheidet die ue der Schiffahrt auf dem Kanal und
2. Beginn und Schluß sowie al“ Wanalverwaltung.
verwaltung in geeigneter Weise —tretende Störungen des Kanalbetriebs soll die Kanal-
offentlich bekanntgeben.