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auch auf dem in der Fahrtrichtung rechts liegenden Leinpfad getreidelt werden. Die Er—
laubnis hierzu erteilen die Schleusenwärter.
3. Die Beschädigung der Böschung durch die Treidelleine ist verboten.
§ 18. Das Treideln mit Hilfe von Tieren.
1. Zwei oder mehr Tiere sind hintereinander zu spannen. Die Kanalverwaltung kann
hiervon Ausnahmen zulassen.
2. Personen unter 16 Jahren dürfen zur Führung der Treideltiere nicht verwendet
werden.
3. Die zur Treidelei benützten Tiere müssen für den Dienst geeignet und gut genährt
sein; die Kanalverwaltung kann im Interesse des Tierschutzes besondere Vorschriften über
die Ausübung der Treidelei erlassen.
§ 19. Schleppzüge.
Schiffe hintereinander zu kuppeln ist gestattet, soweit hierdurch nicht Störungen des
Schiffahrtsbetriebes hervorgerufen werden.
§ 20. Fahrt in der Kanalmitte.
Die Schiffe haben während der Fahrt die Mitte des Kanalbettes, auf den Fluß-
strecken die Mitte der Fahrrinne einzuhalten.
8 21. Abstand der Schiffe voneinander.
Einzeln fahrende Schiffe sowie Schleppzüge dürfen sich nur in Abständen von min-
destens 100 m folgen. Die Vorschriften über das Vorfahren (§ 24) werden hierdurch nicht
berührt.
§ 22. Das Ausweichen.
1. Jedes Schiff muß einem entgegenkommenden Schiffe die Hälfte des Fahrwassers
freigeben.
2. Das Ausweichen hat nach folgenden Regeln zu geschehen:
a) Werden beide Schiffe von demselben Leinpfad aus gezogen,
so hält sich das in der Richtung nach Nürnberg fahrende Schiff auf der Leinpfad-
seite. Das entgegenkommende Schiff weicht nach der anderen Seite aus, senkt
rechtzeitig das Zugseil und läßt das in der Richtung nach Nürnberg fahrende
Schiff mit gespanntem Zugseil darüber hinwegfahren.
b) Werden die Schiffe von verschiedenen Leinpfaden aus gezogen,
so weicht jedes Schiff nach seiner Zugseite hin aus.