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Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:
Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere Absender als die
herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn an-
erkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender im Frachtbrief erklärt,
daß die Frachtstücke einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen und
daß die ursprüngliche Verpackung in keiner Weise geändert ist. Auf Erfordern
ist dies glaubhaft nachzuweisen.
Dr. Id. Derdichrere und verflüssigte Gase.
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (2) wird am Ende nachgetragen:
Dasselbe gilt für Gefäße mit Wasserstoff in Wagenladungen, wenn Vorrichtungen
vorhanden sind, die jede Verschiebung der Gefäße verhindern.
Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A. bis F.
Als neuer Absatz (5) wird hinzugefügt:
(5) Gefäße mit Sauerstoff, die in Fischbehältern befestigt sind, werden auch
zugelassen, wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zum all-
mählichen Abgeben des Sauerstoffs versehen sind.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 8. Juli 1914.
J. V. —
Staatsrat v. Heiler.
Nr. 254 .
Bekanntmachung, Zurückstellung militärpflichtiger Deutscher im Auslande betreffend.
(Abdruck aus dem Zentralblatte für das Deutsche Reich 1914 Nr. 31 S. 353).
Dem Kaiserlichen Konsulat in Honolulu ist in Gemäßheit der Bestimmungen im
vorletzten Absatz des § 33 Ziffer 10 der Deutschen Wehrordnung die Befugnis übertragen
worden, die in seinem Bezirke lebenden militärpflichtigen Deutschen bis zum 25. September
des dritten Militärpflichtjahrs zurückzustellen (vergl. Anlage 5 zu § 33 der Deutschen Wehr-
ordnung. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1906 S. 1306 ff.)“).
Berlin, den 20. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
*) S. auch GVBl. 1906 S. 866.