Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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J.
Auf  Grund  des  Art.  39  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  1871.

S.  1.
Die  Führung  nachstehender  Waffen:

1)  von  Dolchen,  Stileten  und  anderen  im  Griffe  feststehenden  oder  mittels  einer
Vorrichtung  feststellbaren,  sowie  von  solchen  Messern,  deren  Klinge  wegen  Mangels
einer  Einschlagrinne  in  den  Griff  nicht  einfallen  kann,

2)  von  zugespitzten  Streichern  und  Pfriemen,

3)  von  Revolvern,  Terzerolen  und  Sackpistolen,

4)  von  Abschraubgewehren,

5)  von  Raufringen,  Schlageisen,  Schleudern  und  Todtschlägern  jeder  Art

ist  Bettlern  und  Landstreichern,  Zigeunern  und  allen  nach  Zigeunerart  umherziehenden
Personen  untersagt.
Demselben  Verbote  unterliegen  die  wegen  Geisteskrankheit  entmündigten  Personen.
Das  gleiche  Verbot  gilt  für  Personen  unter  18  Jahren,  für  Lehrlinge,  für  die  bei
Eisenbahnbauten  beschäftigten  Arbeiter,  dann  für  ledige  Dienstboten,  Taglöhner,  Gewerbsgehilfen,
  Fabrikarbeiter  und  in  der  Hausindustrie  beschäftigte  Personen,  endlich  für  die  noch
im  Brode  des  Familienhauptes  stehenden  ledigen  Haussöhne.

8.  2.
Das  Verbot  des  §.  1  findet  keine  Anwendung  auf  Personen,  welche  Messer,  Streicher
oder  Pfriemen  der  in  §.  1  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Art  zur  Ausübung  des  Berufes
nothwendig  haben,  insoferne  sie  solche  während  dieser  Ausübung  mit  sich  führen.

Außerdem  können  die  Distriktspolizeibehörden,  in  München  die  Polizeidirektion,  einzelnen
Personen  der  in  §.  1  Abs.  3  ausfgeführten  Klassen  das  Tragen  bestimmt  bezeichneter  Waffen
der  fraglichen  Art  in  stets  widerruflicher  Weise  oder  auf  bestimmte  Zeit  durch  gebührenfrei
auszustellenden  Erlaubnißschein  gestatten,  welchen  der  Inhaber  während  des  Waffentragens
bei  sich  zu  führen  hat.