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haltung des Kanals und seiner Anlagen in besonderen Fällen auch über die vorstehenden
Bestimmungen hinaus Anordnungen zu treffen, denen jedermann Folge zu leisten hat.
2. Die Kanalpolizeibeamten können sich jederzeit an Bord begeben, um sich von der
Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu überzeugen. Sie können Fahrzeugen, deren
Beschaffenheit, Ausrüstung, Ladung oder Bemannung den Vorschriften nicht entspricht oder
deren baulicher Zustand für den Verkehr auf dem Kanal unzureichend erscheint, die Weiter-
fahrt untersagen; sie können die Schiffe an eine geeignete Stelle legen lassen und hier fest-
halten, bis der behördlichen Auflage genügt ist.
§ 49. Ausschließung vom Verkehr auf dem Kanal.
Die Kanalverwaltung kann Schiffsführer und Schiffer, die sich wiederholt in gröblicher
Weise gegen die Bestimmungen der Kanalordnung verfehlt haben, zeitweise oder dauernd
vom Verkehr auf dem Kanal ausschließen.
§ 50. Ordunngsvorschriften bei besonderen Aulässen.
Die Kanalverwaltung ist berechtigt, bei besonderen Anlässen weitere Ordnungsvorschriften
für die Schiffahrt auf dem Kanal zu erlassen.
§ 51. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung werden gemäß Artikel 97 des Polizeistraf-
gesetzbuches für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871 und, soweit die Hinter-
ziehung von Schiffahrtsabgaben in Betracht kommt, nach Artikel IV des Reichsgesetzes vom
24. Dezember 1911, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung
von Schiffahrtsabgaben (Reichsgesetzblatt Seite 1137), bestraft.
§ 52. Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Diese Ordnung tritt am 1. März 1914 in Kraft; gleichzeitig treten die noch geltenden
Bestimmungen der Kanalordnung vom 9. Jannar 1842 außer Wirksamkeit.
München, den 9. Januar 1914.
Ludwig.
v. Seidlein.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Völcker.