Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II. 
Indem Wir den Anträgen der protestantischen kirchlichen, Oberbehörden und der Steuer- 
synoden willfahren, erklären Wir auf Grund des Art. 2 Abs. II des Kirchensteuergesetzes 
vom 15. August 1908 als weitere Bedürfnisse allgemeiner Natur im Sinne des Art. 1 
des Gesetzes: 
1. für die protestantische Kirche Bayernskrechts des Rheins: 
Aufwendungen zur Verbesserung der Ruhestands= und Hinterbliebenenfürsorge 
der weltlichen Kirchendiener im Hauptamte, 
2. für die vereinigte protestantische Kirche der Pfalz: 
Aufwendungen zur Durchführung des Lehrvikariats. 
III. 
Im einzelnen bemerken Wir noch Folgendes: 
1. Die Steuersynoden der beiden protestantischen Kirchen haben beschlossen, die Über- 
schüsse der ersten Finanzperiode 1911 mit 1913 und weiterhin sich ergebende 
Überschüsse zum Teil zur Bildung eines eisernen Betriebsfonds der Allgemeinen 
Kirchenkassen, zum Teil aber zur Bildung besonderer Fonds und zwar 
in der rechtsrheinischen protestantischen Kirche zur Bildung eines be- 
sonderen Reserve= und Steuerausgleichsfonds, 
in der protestantischen Kirche der Pfalz zur Bildung eines besonderen 
Betriebs= und Reservefonds der in Aussicht genommenen Allgemeinen prote- 
stantischen Pfarrbesoldungskasse der Pfalz zu verwenden. 
Die erforderlichen Anweisungen über die formelle Behandlung dieser Fonds 
wird Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten erteilen. 
2. Die Steuersynode der protestantischen Kirche der Pfalz hat gebeten, durch König- 
liche Entschließung nach Art. 2 Abs. II des Kirchensteuergesetzes als weiteres 
Bedürfnis allgemeiner Art im Sinne des Art. 1 des Gesetzes die Gewährung 
von Besoldungszuschüssen zur Errichtung von Katechetenstellen für Religions= 
unterricht an den Volksschulen zu erklären. Die in Aussicht genommenen besonderen 
Religionslehrer für Ludwigshafen, deren Gehaltsbezüge nicht etwa, wie dies in 
den Landesteilen rechts des Rheins mehrfach geschieht, aus Mitteln der bürger- 
lichen Gemeinden, sondern aus kirchlichen Mitteln aufgebracht werden sollen, sind 
aber unbeschadet ihrer besonderen Dienstaufgabe Hilfsgeistliche im Sinne der 
Normativentschließung vom 29. November 1908 Min.-Bl. S. 512. Die Leistung
	        
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