Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 45. 373 
von Besoldungsbeiträgen zur Errichtung solcher Stellen aus der Allgemeinen 
Kirchenkasse ist demnach schon nach Art. 2 Abs. I Ziffer 2 des Kirchensteuer- 
gesetzes zulässig. Der vom Konsistorium als notwendig bezeichnete Besoldungs- 
zuschuß ist im Voranschlag (Beilage 2) unter Titel IV der Ausgaben eingestellt. 
3. Die Steuersynode der protestantischen Kirche der Pfalz hat beträchtliche Mittel 
zur Bildung eines Betriebs= und Reservefonds für eine künftige Allgemeine 
protestantische Pfarrbesoldungskasse der Pfalz ausgeschieden, um die Überleitung 
des bisherigen Pfarrbesoldungssystems in das Geldbesoldungssystem vorzubereiten. 
Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten wird 
im Benehmen mit dem protestantischen Konsistorium Speyer die Vorarbeiten für die Anderung 
des Besoldungssystems der protestantischen Geistlichen der Pfalz so führen, daß die Durch- 
führung der beabsichtigten Maßnahmen, wenn tunlich schon im Anschluß an die Verhand- 
lungen der nächsten ordentlichen General= und Steuersynode erfolgen kann vorausgesetzt, daß 
bis dahin ausreichende Mittel hierfür bereits angesammelt sein werden. . 
Das protestantische Konsistorium Speyer ist ermächtigt, der Ausschreibung erledigter 
Pfarrstellen, soweit hierzu ein Anlaß besteht, jeweils den Vorbehalt beizufügen, daß der 
neuernannte Pfarrer für seine Person bei Durchführung des Geldbesoldungssystems in die 
hierdurch bedingte Anderung seiner Bezüge zu willigen hat. 
  
Indem Wir den Steuersynoden diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre 
ersprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
München, den 11. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. v. Knilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Winterstein. 
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