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2 Die Mitteilung obliegt dem Teile des Heeres, des Landsturms oder der Militär-
verwaltung, dessen Etat die Kriegsbesoldung oder die Zulage zur Last fällt, sofern er eine
eigene Kassenverwaltung besitzt, andernfalls der mit der Anweisung der Militärgebührnisse
betrauten Intendantur. .
3-DieMitteilungist-andievorgesetzteStellederKassezurichten,diedasZivildienst-
einkommen oder das Wartegeld oder den Ruhegehalt des Beamten verrechnet. Diese Stelle
weist den nach dieser Mitteilung zu verabfolgenden Zivildienstbezug (Besoldung, Wartegeld
oder Ruhegehalt) bei der zahlenden Kasse an.
4 Die Mitteilungen sind den Rechnungen, in denen das Zivildiensteinkommen oder das
Wartegeld oder der Ruhegehalt nachgewiesen wird, als Belege beizugeben.
10. Die Bescheinigungen über den weiteren Empfang der vollen oder der gekürzten
Zivildienstbezüge sind zunächst von den Beamten selbst auszustellen.
2 Für Beamte, die im Felde stehen, darf der Bezug auch an andere Personen ausbezahlt
werden, die von dem Beamten durch einfache schriftliche Erklärung zur Empfangnahme
bevollmächtigt sind. Zur Rechnungsbelegung genügen die Quittungen der zum Empfange
bevollmächtigten Personen. Die Einforderung von Hauptquittungen hat in diesem Falle zu
unterbleiben.
3. Die Vollmacht gilt, sofern sie nicht ausdrücklich auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt
ist, für die volle Dauer des Krieges.
* Die in Ziff. 7 Abs. 6 der Bekanntmachung vom 2. September 1888 angeordneten
Bestätigungen der Beamten fallen weg.
11. Auf Staatsbeamte, die während des Krieges ihrer aktiven Dienstpflicht
genügen, finden, gleichviel ob sie schon vor der Mobilmachung oder später in den Militär-
dienst getreten sind, lediglich die Bestimmungen in Ziff. 7 und zwar nur für die Zeit
Anwendung, während der der Beamte über die Dauer seiner gesetzlichen Friedensdienstpflicht
hinaus im Militärdienste zurückbehalten wird. Anderweitige günstigere Bestimmungen
bleiben unberührt.
12. Für Staatsbeamte, die als Ersatzreservisten oder als Landsturmpflichtige
in den Kriegsdienst eintreten, gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 bis 10 in vollem
Umfange.