Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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B. Sonstige Bestimmungen. 
87. 
1. Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung 
der Betriebsmittel der Königlich Bayerischen Bank nach Bedarf Schatzanweisungen, längstens 
auf ein Jahr lautend, bis zum Betrage von dreißig Millionen Mark auszugeben. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter Schatz- 
anweisungen, ausgegeben werden. 
2 Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der Hauptkasse der Staatsschuldenverwaltung aus Mitteln der Königlich Bayerischen Bank 
zur Verfallzeit verfügbar gestellt werden. 
Der Staatsminister der Finanzen wird weiter ermächtigt, im Falle des Eintritts außer- 
ordentlicher Ereignisse zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Zentralstaats- 
kasse nach Maßgabe des unumgänglich notwendigen Bedarfs Anlehen aufzunehmen oder 
Schatzanweisungen über den im S§7 des Finanzgesetzes vom 2. November 1912 bestimmten 
Betrag von achtzig Millionen Mark hinaus auszugeben. 
8 8. 
1 Die Kreisgemeinden sind verpflichtet, zur Gewährung von persönlichen Zulagen an 
das Lehrpersonal der Volksschulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern vom 1. Jannar 1915 
an einhalb vom Hundert der Steuersummen nach den Ansätzen in den Kreisvoranschlägen 
für das Jahr 1914 bereitzustellen. Diese Kreismittel werden zusammen mit den aus 
Staatsfonds für den gleichen Zweck bereitgestellten Mitteln nach näherer Bestimmung des 
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verwendet. 
2 Bei den Kreisanstalten zur Unterstützung dienstunfähiger Lehrpersonen und den Kreis- 
vereinen zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer dürfen Eintrittsgelder 
mit Wirkung vom 1. Oktober 1914 an nicht mehr erhoben werden. Im Art. 18 Abt. 3 
und im Art. 19 Abs. 7 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 werden die Worte 
„Eintrittsgelder und“ gestrichen. 
§6 9. 
Art. 68 Abs. 3 des Brandversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: 
„Für die Rechnungsjahre 1912/13 bis 1915/16 dürfen die Jahresbeiträge 
um /0 ermäßigt werden."“
	        
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