Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. ö1. 441 
Art. 8. 
1 Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über den Antrag 
auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung werden zwei Zehnteile 
der Sätze des 8 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
II Diese Gebühr wird auf die Gebühr nach Art. 9, 10 angerechnet. 
Art. 9. 
1 Im Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens fünf Zehnteile 
und, wenn das Verfahren vor der Erteilung des Zuschlags erledigt wird, drei 
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes; 
2. für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile jener Sätze. Findet nach § 144 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein Ver- 
teilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung das Verteilungsverfahren nach der Be- 
stimmung des Verteilungstermins, aber vor dem Beginne des Verteilungstermins 
eingestellt, so werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes erhoben. 
II Die im Abs. I bestimmten Gebühren werden im Falle der Erteilung des Zuschlags 
nach dem Meistgebot, in den übrigen Fällen nach dem Werte des Gegenstandes der Zwangs- 
versteigerung berechnet. 
II! Mehrere Meistgebote oder Werte von Gegenständen der Zwangsversteigerung sind zu- 
sammenzurechnen. 
IV Ist der Betrag der Forderungen, die aus dem Meistgebote zu befriedigen sind, geringer 
als dieses oder ist der Betrag der Forderungen, wegen deren die Zwangsversteigerung an- 
geordnet ist, geringer als der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, so wird die 
Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet. 
V Für die Entscheidung über Anträge auf Anderung einer Entscheidung des Versteigerungs- 
beamten gilt § 45 Abs. 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechend. Den Wert des 
Streitgegenstandes bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. 
Art. 10. 
1 Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden erhoben: 
1. der volle Betrag, wenn aber das Verfahren vor dem zur Aufstellung des Teilungs- 
plans bestimmten Termin erledigt wird, fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes;
	        
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