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Art. 8.
1 Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über den Antrag
auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung werden zwei Zehnteile
der Sätze des 8 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
II Diese Gebühr wird auf die Gebühr nach Art. 9, 10 angerechnet.
Art. 9.
1 Im Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben:
1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens fünf Zehnteile
und, wenn das Verfahren vor der Erteilung des Zuschlags erledigt wird, drei
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2. für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile jener Sätze. Findet nach § 144
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein Ver-
teilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung das Verteilungsverfahren nach der Be-
stimmung des Verteilungstermins, aber vor dem Beginne des Verteilungstermins
eingestellt, so werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten-
gesetzes erhoben.
II Die im Abs. I bestimmten Gebühren werden im Falle der Erteilung des Zuschlags
nach dem Meistgebot, in den übrigen Fällen nach dem Werte des Gegenstandes der Zwangs-
versteigerung berechnet.
II! Mehrere Meistgebote oder Werte von Gegenständen der Zwangsversteigerung sind zu-
sammenzurechnen.
IV Ist der Betrag der Forderungen, die aus dem Meistgebote zu befriedigen sind, geringer
als dieses oder ist der Betrag der Forderungen, wegen deren die Zwangsversteigerung an-
geordnet ist, geringer als der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, so wird die
Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet.
V Für die Entscheidung über Anträge auf Anderung einer Entscheidung des Versteigerungs-
beamten gilt § 45 Abs. 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechend. Den Wert des
Streitgegenstandes bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen.
Art. 10.
1 Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden erhoben:
1. der volle Betrag, wenn aber das Verfahren vor dem zur Aufstellung des Teilungs-
plans bestimmten Termin erledigt wird, fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;