Nr. 51. 443
Art. 15.
Im Verteilungsverfahren können auf die aus der Masse vorweg zu deckenden Gebühren
und Auslagen nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden.
Art. 16.
1 Im Falle des Art. 11 hat der Antragsteller einen Gebührenvorschuß nicht zu entrichten.
1! Die Gebühr kann jedoch sofort nach der Entscheidung über den Antrag erhoben werden.
Art. 17.
1 Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem Bar-
bestande der Masse nicht entrichtet werden können, haftet für sie der Gläubiger, auf dessen
Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt ist.
Das gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Verteilung erledigt wird.
I! Die Haftung mehrerer Antragsteller bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer Forderungen.
Art. 18.
Für die vom Vollstreckungsgericht auf Grund des § 130 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßte Tätigkeit des Grundbuchamts
werden Gebühren nicht erhoben. Auf die Eintragung des Erstehers als Eigentümers findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
Art. 19.
Im Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes,
dann eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffs-
register eingetragen werden müßte, finden die Vorschriften der Art. 7 bis 9, 11 bis 18
entsprechende Anwendung.
Art. 20.
Die Vorschriften der Art. 7 bis 18 finden entsprechende Anwendung im Verfahren
1. der vom Konkursverwalter beantragten Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
(§§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung),
2. der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Antrag des Erben (88 175 bis
179 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),
3. der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (88§ 180
bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),