Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 449 
Art. 44. 
1 Die Festsetzung des Wertes erfolgt gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts, bei 
welchem die Gebühr in Ansatz kommt, wenn die Festsetzung von dem Zahlungspflichtigen 
oder der Staatskasse beantragt oder nach der Natur des Gegenstandes erforderlich wird. 
Kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht in Ansatz, so erfolgt die Festsetzung durch das 
Amtsgericht. 
II Das Gericht kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung eine Beweis- 
aufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augenscheins oder die Begutachtung durch Sach- 
verständige, auf Antrag oder von Amts wegen auordnen. In dem Beschlusse, durch welchen 
der Wert festgestellt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Die 
Kosten können ganz oder teilweise der Partei zur Last gelegt werden, die durch Unterlassung 
der ihr obliegenden Wertsangabe oder durch unrichtige Wertsangabe oder unbegründete 
Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
Art. 45. 
1 Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz von 
Gebühren und Auslagen entscheidet bei Gebühren und Auslagen, welche bei einem Gericht 
in Ansatz gebracht werden, das Gericht. Die Vorschriften des Art. 44 Abs. II finden 
entsprechende Anwendung. 
II Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei. 
Art. 46. 
Die Entscheidungen nach den Art. 44, 45 über Wertfestsetzungen oder über Erinnerungen 
gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, das die Entscheidung getroffen hat, oder 
von dem Gerichte der höheren Instanz jederzeit, auch nach der Beendigung des Verfahrens, 
von Amts wegen geändert werden. 
Art. 47. 
Gegen die Entscheidung (Art. 44 bis 46) ist die Beschwerde zulässig. Über die 
Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht Der § 199 Abs. 2 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet entsprechende 
Anwendung. 
Art. 48. 
1 Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren, die bei einem Notariat 
anfallen, steht dem Zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht 
zu, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat.
	        
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