Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 471 
Art. 128. 
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der 
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung beträgt 3 Mark. 
Art. 129. 
1 Die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch den Gerichtsschreiber unter- 
liegt einer Gebühr von 2 Mark, sofern nicht eine Gebühr nach Art. 101 zum Ansatze zu 
kommen hat. 
II In den Fällen der §§ 122, 123 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen 
einer Urkundsperson durch den Gerichtsschreiber Gebühren nicht erhoben. 
Art. 130. 
Für die Bestellung eines Vertreters des Eigentümers des Grundstücks im Falle des 
8 1141 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben. 
Art. 131. 
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben: 
1. für die Vernehmung der Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes von 
Grundstücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche, 
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung nach 
( 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
3. für die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachts- 
urkunde nach § 176 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Art. 132. 
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseids bestimmten Termine 
nach den §§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Gebühr des 
§ 43 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 133. 
Für die Entscheidung über die Art des Pfandverkaufs nach § 1246 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs werden zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes erhoben. 
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